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4. die unverehelichte Franziska Kowarsch aus Jamney in Böhmen, 16 Jahre alt, nach erfolgter
gerichtlicher Bestrafung wegen wiederholten schweren Diebstahls, sowie wegen Landstreichens
und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Breslau vom
5. März d. Js.; -
5. der Klempner Joseph Marko aus Botuschan in der Türkei .22 Jahre alt, Israelit, nach
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der
Königlich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vom 30. März d. Js.;
6.der Tagelöhner Vincenz Leiseck, ortsangehörig zu Bukownik (Kreis Pilsen, Bezirk Schütten-
hofen in Böhmen), 32 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens
und wegen Bettelns im Rückfalle, früher bereits wegen Diebstahls, durch Beschluß des
Königlich bayerischen Bezirksamts zu Straubing vom 4. März d. Js.;
7. der Weber Gabriel Goldstein aus Peterkow in Böhmen, 33 Jahre alt,
8. der Blechner Jakob Rosen aus Lenschütz in Rußland, 68 Jahre alt,
9. der Tagelöhner Moses Tach aus Lemberg (Galizien, Oesterreich), 39 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Groß-
herzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 12. März, resp. (zu 8 und 9)
2. April d. Js.;
10. der Schneidergeselle Karl Privat, geboren am 20. März 1855 zu Paris,
11. der Ackerknecht Joseph Lotz, geboren am 24. Februar 1816 zu St. Dié (Departement der
Vogesen in Frankreich), ortsangehörig zu Conflans,
12. der Arbeiter Claude Nicolas Flammarion, geboren am 23. Juli 1831 zu Jonnville
(Departement der Maas in Frankreich),
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 11 und 12 auch wegen
Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom resp. 3.,
5. und 6. April d. Is.;
13. der Schlosser Ludwig Albieser, gebürtig aus Sulz (Kreis Gebweiler im Ober-Elsaß), durch
Option französischer Staatsangehöriger und ortsangehörig zu Senones (Departement der
Vogesen in Frankreich), 39 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land-
streichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 30. März d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Königlich preußischen Post-Steuer-Expedktion zu Köln ist die unbeschränkte Befugniß zur Aus-
fertigung von Begleitscheinen I. über die mit der Post vom Auslande eingegangenen Kolli beigelegt worden.
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte zu Großenhain ist die Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen I. über wollene Waaren beigelegt worden.