Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

III. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
e) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post bis 
zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung §. 21); diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten eingezogen werden. 
IV Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms 
dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages 
erfolgt gegen Rückgabe des mit der Qutttung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. 
V Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalten Beträge 
auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen- 
zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.
 
                                                §. 19. 
                                Postvorschußsendungen. 
I Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zulässig. 
II Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so 
können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen werden. 
III. Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß, von....... . 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der 
Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt seln. 
IV Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses aus- 
gezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zah- 
lung des Vorschusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. 
V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. 
Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, 
wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke 
„postlagernd“. 
VI Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berechtigten Absender, unter 
Einforderung der im Abs. IV erwähnten Bescheinigung bez. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschuß- 
betrages. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 40 in Anwendung. 
VII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlich- 
keit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte 
mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, 
welcher die nach Abs. IV ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, 
die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. " 
VIII. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt 
worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten. 
1. Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenprohe ohne Unterschied des Gewichts, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlit. 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernugen        40  „ 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei porto- 
pflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt; 
b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. - 
Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Ver- 
sicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu. -- 
2. Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 
10 Pf. Ein bei Berechnung der Postvorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
 
 
 
	        
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