Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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VIII Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten über- 
lassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten durch Eilboten ist, wenn 
das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen 
wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine 
Erstattung nicht ein. 
                                                        §. 22. 
                                    Briefe mit Behändigungsschein. 
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung 
eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein 
äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein". Auf die Außenseite des 
zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche 
Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung ect. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 35. 
II. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf.  wem die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde, oder von einem 
Notar erfolgt, 
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebahr von 20 Pf. hinzu. 
III Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. 1 je 
10 — bezogen werden. 
                                                 §. 23. 
                       Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, verpackt und verschlossen 
sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Verpackung und Verschließung zurück- 
gegeben .werden. 
II „Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen, Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der 
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung insoweit geschehen, als aus den 
gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht 
zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der 
Adresse durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein 
Einlieferungsschein ertheilt so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine 
einen Vermerk zu machen. 
IIl Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet 
worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen 
Adessirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu 
ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen 
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 11 u. 12). 
                                                         §. 24. 
                                           Ort der Einlieferung. 
I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die 
Briesfkasten zu legen sind (Abs. II), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein 
Anderes bedingen sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringe Es ist auch gestattet, dergleichen 
Gegenstände den den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn diesselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
Nr. 1. 1875                                                                                               3 
 
	        
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