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Ueber die Zulässigkeit subjektiver Klagenhäufung in dem durch die §§. 40 ff. des preußischen Gesetzes vom
8. März 1871 geordneten Verfahren in Streitsachen der Armenverbände und über die Auslegung des §. 16
dieses Gesetzes spricht sich ein in Sachen des Armenverbandes Reuguth gegen die Armenverbände Kartowo
und Jungfernberg am 15. Mai 1875 gefälltes Erkenntniß des Bundesamtes dahin aus:
Kläger nimmt wegen Erstattung der ihm durch Unterbringung und Verpflegung des geistes-
kranken Wilhelm K. in der Irrenanstalt zu Schwetz erwachsenen Ausgaben zwei Armenverbände
mittelst derselben Klage in Anspruch, den Armenverband des Unterstützungswohnsitzes Kartowo und
den Armenverband des Dienstortes Jungfernberg. Von dem letzteren verlangt er in erster Linie
Ersatz sämmtlicher in den ersten sechs Wochen entstandenen Auslagen eventuell wenigstens die in
demselben Heurame erwachsenen Verpflegungskosten der Irrenanstalt, von dem Armenverbande
Kartowo Ersatz aller in der späteren Zeit gemachten Aufwendungen, eventuell auch die in den
ersten sechs Wochen entstandenen Transport-, Bewachungs= und Bekleidungskosten, und in dritter
Linie Ersatz des Gesammtaufwandes.
Der erste Richter bezweifelt, ob die Klagenhäufung in dem Streitverfahren zwischen Armen-
verbänden überhaupt zulässig sei, und hält die Klage in der angebrachten Art jedenfalls deshalb
für verwerflich, weil nach den eventuellen Anträgen des Klägers ungewiß bleibe, was von dem
einen und was von dem anderen Verklagten verlangt werde, während nach §. 46 des Gesetzes
vom 8. März 1871 der Gegenstand des erhobenen Anspruches genau bezeichnet werden müsse.
Mit Recht findet sich Kläger durch Abweisung der Klage in der angebrachten Art beschwert.
Die Vorschriften des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 §§. 40 ff. über das
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände gestatten es nicht ausdrücklich, mehrere Armen-
verbände mittelst derselben Klageschrift zu belangen, gewähren aber auch keinen Anhalt dafür,
daß die subjektive Klagenhäufung in diesem Verfahren schlechterdings unzulässig sein soll. Ist
von der gleichzeitigen Verhandlung der Klageansprüche desselben Klägers gegen mehrere derselben
Spruchbehörde unterworfene Verklagte eine Verwirrung des Streites nicht zu erwarten, so ist die-
selbe unbedenklich zuzulassen, in manchen Fällen selbst aus praktischen Gründen empfehlenswerth.
Die in dem gegenwärtigen Verfahren belangten beiden Armenverbände werden von dem Kläger
zwar auf Grund verschiedener Gesetzesbestimmungen in Anspruch genommen, die Verschiedenheit
des Rechtsgrundes kann aber bei der Einfachheit der Sachlage keinen Anlaß geben, die Verhand-
lung beider Klageansprüche in demselben Verfahren abzulehnen, zumal von den Verklagten selbst
dagegen nichts eingewendet worden ist.
Auch die eventuelle Modifikation der Klageanträge rechtfertigt die Zurückweisung der Klage
in der angebrachten Art nicht. Die Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 8. März 1871, worauf
der erste Richter die Zurückweisung stützt, ist darauf berechnet, allgemeine Anträge ohne bestimmte
Bezeichnung des Verklagten und des Verlangens, welches auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen
oder Kostenerstattung, oder beides zugleich gerichtet werden kann, hrede steht aber even-
tueller Minderung oder Erhöhung des Ersatzanspruches nicht entgegen
Demnach war in die Beurtheilung der geltend gemachten Ansprüche einzutreten.