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ertheilten Befähigungszeugnisse auf deutschen Kauffahrteischiffen fahren, verpflichtet sind, dieselben gegen neue,
auf Grund der §§. 15 bis 19 jener Vorschriften ausgefertigte, Befähigungszeugnisse umzutauschen, und daß
vom 1. Januar 1876 an nur die mit solchen neuen Befähigungszeugnissen versehenen Seeschiffer und See-
steuerleute von den Seemannsämtern in deutschen Häfen zur Musterung zugelassen werden dürfen.
Die Seemannsämter sind jedoch ermächtigt, in dringenden Fällen Ausnahmen zu gestatten. Auch
sind die für den Umtausch der Zeugnisse zuständigen Verwaltungsbehörden ermächtigt, dem neuen Befähigungs-
zeugnisse auf Verlangen des betreffenden Seemannes die älteren Zeugnisse abschriftlich beizufügen.
Berlin, den 19. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
7. Konsulat= Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann
C. Moritz Eisenstuck in Leon (Nicaragua) zum Konsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht.
Dem Kaufmann J. C. Pflüger ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als General-Kon-
sul des Königreichs Hawaii mit dem Sitze in Bremen ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.