Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                  — 382 — 
                                       7. Eisenbahn-Wesen. 
Die in Folge Erlasses vom 4. Dezember v. Js. von den Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands (excl.Bayerns) 
Die in Folge Erlass 4. Dezember v. Js. den Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands (excl 
Bayerns) erstatteten Berichte über die Beschaffenheit, Anwendung und Brauchbarkeit der vorhandenen Inter- 
kommunikations-Signale — zwischen Passagieren und Zugpersonal — haben ergeben, daß derartige Signal- 
einrichtungen bei 26 Bahnverwaltungen versuchsweise in Gebrauch sind. 
Abgesehen von den elektrischen Vorrichtungen, welche von den meisten Verwaltungen als zu unsicher, 
komplizirt und kostspielig aufgegeben wurden, sind insbesondere umfassende, jedoch nicht von völlig befrie- 
digendem Erfolge begleitete Versuche gemacht worden: die einfache und modifizirte sogenannte englische Signal- 
leine, sowie bei Zügen von geringer Wagenzahl die im §. 48 des Bahnpolizei-Reglements vorgeschriebene 
Zugleine, durch Umdrehung der gabelförmig gestalteten Leinenhalter zur direkten Verbindung mit dem Loko- 
motivführer durch Geben des Achtungssignals an der Lokomotiv-Dampfpfeife zu verwenden. 
Indem das Reichs-Eisenbahn-Amt einen kurzen Auszug aus den eingegangenen Berichten zur dort- 
seitigen Information beifügt, unterläßt es nicht unter Hinweis auf die im #iet des letzten Winters vorge- 
kommenen Brände in Mann'schen Schlafwagen, bei denen das Fehlen derartiger Interkommunikations-Vor- 
richtungen zu den bedauerlichsten Unfällen hätte führen können, die fernere Aufmerksamkeit der Verwaltungen 
auf diesen wichtigen Gegenstand hinzulenken. 
Berlin W., den 31. Mai 1875. 
                             Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                                Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands (exkl. Bayerns und der 
preußischen Eisenbahnen unter Staatsverwaltung). 
  
                                  8. Konsulat= Wesen. 
Dem interimistischen Kaiserlichen Geschäftsträger von Holleben in Yedo ist für Japan, und dem 
Kaiserlichen Konsul Zappe in NVokohamo für seinen Amtsbezirk, auf Grund der Gesetze vom 4. Mai 1870 
§ 1 und vom 6. Februar 1875 § 85, die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle von deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Vize-Konsul Roll in Kustendje ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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