Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                 — 417 — 
Standesamtliche Ermächtigung. 
Der unterzeichnete Standesbeamte des 
zu 
ertheilt hierdurch die Ermächtigung, daß die Ehe zwischen 
1. dem 
wohnhaft zu 
Sohn de 
. und der 
wohnhaft zu 
Tochter de 
vor dem Standesbeamten zu 
geschlossen werde. 
F. 
Standesamts 
Zugleich bescheinigt der unterzeichnete Standesbeamte, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig 
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
am ten 
Der Standesbeamte. 
                                                                              59
	        
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