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. §. 50.
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise.
I Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen
besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten,
auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn
aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder
weil se sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von der Mit= oder
Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reise-
gepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis
zum Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. §. 51.
Plätze der Reisenden.
I Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen.
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eckplätze des
Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die
Mittelplätze kommen.
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmtlich um eine
Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintreten-
den Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm
ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist im dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maß-
gabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann
auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei welterer
Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen.
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet O2 kann bei einer späteren Veränderung in der Personen=
zlahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen,
sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. -
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse
kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich eln mit der
Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin elngenom-
menen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen
Reisenden einnehmen.
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs.
V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für letzteren
Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon der Kursen
mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet,
richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen.
c) Bei Reisen nach Zwischenorten.
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen wallen,
müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nachsten Station
eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
d) Bei Reisen von Haltestellen aus.
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen
worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinans den bei dieser zutretenden Reisenden
hinsichtlich des Platzes nach.
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