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6. Maria Margaretha Villioume, geboren am 1. November 1836 zu Epinal (Departement
der Vogesen in Frankreich),
7. der Bürstenbinder Peter Falco, gebürtig aus Mussy-la-Ville in Belgien, 54 Jahre alt,
zu 5 bis 7 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß
des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom resp. 3., 11. und 16. September
8. der Stuckaturarbeiter Adolf Levy, gebürtig aus Straßburg i. Elsaß, durch Option fran-
zösischer Staatsangehöriger, 22 Jahre alt,
9. der Anstreicher Heinrich Ried, gebürtig aus St. Amarin (Kreis Thann im Ober-Elsaß),
durch Option französischer Staatsangehöriger, 36 Jahre alt,
10. der Gasarbeiter Michael Sengelin, gebürtig aus Illzach (Kreis Mülhausen im Ober-Elsaß),
durch Option französischer Staatsangehöriger, 60 Jahre alt,
11. der Sattler Franz Kaver Kastner, gebürtig aus Selz (Kreis Weißenburg im Unter-Elsaß),
durch Option französischer Staatsangehöriger und ortsangehörig zu Nancy, 24 Jahre alt,
zu 8 bis 11 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 9 und 10
auch wegen Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar
vom resp. (zu 8 und 9) 1., (zu 10) 7., (zu 11) 13. September d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
Die durch den Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Aachen vom 15. November v. Is. verfügte
Ausweisung der Dienstmagd Maria Josephina Müller aus dem Reichsgebiete (Central-Blatt 1874 Seite 430)
ist, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß die ect. Müller im Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit
ist, zurückgenommen worden.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Das Königlich preußische Untersteueramt zu Strzelno im Hauptamtsbezirk Strzalkowo, Provinz
Posen, ist vom 1. Oktober d. Js. ab aufgehoben.
Die Großherzoglich hessischen Uebergangsstraßen von Utainflingen nach Groß-Welpheim und
von Seligenstadt nach Groß-Welpheim werden mit Ende dieses Monats eingehen.
3. Marine und Schiffahrt.
Zur Verhütung des Mißbrauchs der deutschen Flagge durch seenntüchtige Schiffe sind die Kaiserlichen Kon-
sular-Behörden in den britischen Hafenplätzen angewiesen worden, für ein daselbst in das Eigenthum von
Reichsangehörigen übergehendes Schiff das Attest über den Erwerb des Rechts zur Führung der deutschen
Flagge nur auf Grund des Zeugnisses eines Schiffobesichtigers des britischen board of trade über die Unter-
suchung des Schiffs und dessen Seetüchtigkeit zu ertheilen. Die Schiffsbesichtiger sind vom board of trade
beauftragt, diese Untersuchung, deren Kosten von dem Rheder des Schiffs zu tragen sind, auf Antrag der
Kaiserlichen Konsular-Behörden vorzunehmen.