Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                           §. 24. 
                                  Gestellungspflicht. 
1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer endgültigen 
Entscheidung über ihre Dienstpflicht vor den Ersatz-Behörden zu gestellen. Die Gestellung findet 
höchstens zweimal jährlich statt. 
R. M. G. §. 10. 
2. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs-Bezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich zur 
Stammrolle zu melden hat. 
3. Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in 
den unter Nr. 2 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung zur 
Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. 
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe § 41. 
4. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Nr. 7). 
5. Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatz-Kom- 
mission, als auch vor der Ober-Ersatz-Kommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die 
Ersatz-Behörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. 
6. Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civil-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungs-Bezirks zu richten, in welchem sie sich nach Nr. 2 
oder 3 zu gestellen haben (§. 61, 3). 
7. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatz-Behörden nicht pünktlich erscheinen, sind, 
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig 
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Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatz-Behörden die Vortheile der Loosung (§. 65) entzogen 
werden. 
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie als unsichere 
Dienstpflichtige (§. 65, 3) behandelt werden. 
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der 
Gestellungspflichtigen, lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
K. M. G. §. 33. 
                                                 §. 25. 
                           Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. 
1. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht ertheilt 
werden: 
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17 ten bis zum vollendeten 25 sten 
Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatz-Kommission darüber beigebracht haben, daß 
sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere 
oder in der Flotte zu entziehen. 
St.a. G. §. 15. 1.  
15, 1. 
 2. Die Ersatz-Kommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswanderungs- 
Erlaubniß die versteckte Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in 
der Flotte zu entziehen, und wenn dies nicht der Fall ist, vorerwähntes Zeugniß zu ertheilen, andern- 
falls zu verweigern. 
Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission sind als end- 
gültig zu betrachten. 
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission ist die Ent- 
scheidung der Ober-Ersatz-Kommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung ist von der 
Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß Abstand zu nehmen. 
St. A. G. §. 14
	        
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