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§. 32.
Zurückstellung als überzählig.
1. Sobald der Bedarf an Ersatz-Mannschaften gedeckt ist, werden die noch vorhandenen diensttauglichen
Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahr als Ueberzählige zurückgestellt.
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen
(§. 76) jederzeit zurückgegriffen werden.
2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär-
pflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig üÜber sie entschieden sein.
§. 26, 4 und §. 37, 4.
§. 33.
Bescheinigung der Zurückstellung.
1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommissionen Bescheinigungen auszufertigen.
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer der
Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefunden hat.
2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loofungs-Scheine (§. 66) und
zwar unter „Bemerkungen“,
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs-Scheine (§. 88).
3. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Loosungs-Schein.
4. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst angenommen sind,
dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der An-
nahme-Schein (§. 84).
§. 34.
Endgültige Entscheidungen.
1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz-Kommission.
K. M. G. §. 30, 7
Ausnahmen hiervon finden nur bei außerterminlichen Musterungen (§. 77), bei den Schiffer=
musterungen (§. 75) und im Kriege (§. 97) statt.
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren
zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen über die körperliche Brauchbarkeit
(Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf
die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt.
M
R. M. G. §. 30, 5.
In Aushebungs-Bezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann jedoch
gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch seitens des
gegen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission Berufung an die höhere Instanz ein-
gelegt werden.
.K M. G. §. 30, 8.
3. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund
der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden.
4. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht rechtzeitig
vor den Ersatz-Behörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung bis zu ihrem persönlichen Er-
scheinen vor den Ersatz-Behörden ausgesetzt.
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der Aushebung
zu unterwerfen t“
K.M. G. §.10.