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Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Ueberweisung
zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25ste Lebens-
jahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden.
K. M. G. §. 21
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach eingeholtem Gut-
achten der verstärkten Ersatz-Kommission (§. 63, 5.c.) die Genehmigung der verstärkten Ober-Ersatz-
Kommission erforderlich.
4. Die als Ueberzählige zurückgestellten Militärpflichtigen werden, insofern sie auch in ihrem dritten
Militärpflichtjahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres zu
Nachgestellungen § 76) nicht gebraucht werden, der Ersatz-Reserve überwiesen (§. 72, 7).
K .M. G. §. 13, Abs. 4.
5. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zur Ersatz-Reserve kann durch die Ministerial=
Instanz verfügt werden (§. 27, 7), wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene
Billigkeitsgründe die Berücksichtigung rechtfertigen.
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden.
K. M. G. §. 22.
§. 38.
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse.
1. Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche
tauglich befunden, aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung gelangt sind.
2.Der etwaige weitere Bedarf (§. 13, 5) ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse für den Fall eines
Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; ·
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler befreit
werden (d. h. nur bedingt tauglich sind);
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit vom
Militärdienst im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind), deren Kräftigung aber
während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum
Kriegsdienste werden eingezogen werden können.
3. Ist ein Ueberschuß (§. 13, 5) vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die
Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der im §. 65 enthaltenen Bestimmungen, unter den
übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit (Tauglichkeit) und die
Abkömmlichkeit.
R. M. G. §. 25.
4. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve-
Scheins 1.
§. 39.
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse.
1. Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatz-Reserve zu überweisen sind, aber als weniger geeignet oder
überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz-Reserve zweiter Klasse zu über-
weisen.
2. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve-Scheins II.