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§. 58.
Vorbereitung der Musterungs-Reise.
Zur Vorbereitung der Musterungs-Reise gehört
a) die Feststellung des Reiseplans,
b) die Berufung des Musterungs-Personals,
c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung.
§. 59.
Musterungs-Reise.
1. Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigade-Kommandeurs darüber ab, bis zu
welchem Termin das Musterungs= Geschäft beendet sein muß. Diese Bestimmung muß bis zum
15. März erfolgt sein.
2. Der Landwehr= Bezirks-Kommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehr-Bataillons=
Bezirk auf und theilt ihn den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Komissionen sämmtlicher betheiligter
Aushebungs-Bezirke mit.
3. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee-Verbindungen,
c) Abhaltung des Musterungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der Civil-Vorsitzenden,
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen,
e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen.
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-
Wahlen möglichst zu vermeiden.
4. Um der unter 3 d. enthaltenen Bedingung zu entspechen, sind die Musterungs-Orte so zu wählen, daß
die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des Rückwegs)
ihren bürherlichen Geschäften entzogen werden.
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und gleichartigen
Verbände zu Musterungs-Bezirken stattzufinden (§. 1, 4).
die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 200 nur ausnahmsweise
übersteigen.
6. Sind seitens der Civil-Vorsitzenden gegen den durch den Land Bezirks-Kommandeur vorgelegten
Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatz-Kommission
( unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung
zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeizuführen.
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civil-Vorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Räumlich-
keiten in den Musterungs-Orten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige Zimmer zur Abhaltung
des Musterungs-Geschäfts und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen.
§. 60.
Musterungs-Personal.
1. Das Musterungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem
Infanterie-Offizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal.
Die Zutheilung des Infanterie-Offiziers und des Militärarztes wird durch den Infanterie-
Brigade-Kommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§. 59, 6) veranlaßt. Gleichzeitig
bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen
Unterpersonals.
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