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2. Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthaltene Militärpflichtige be-
rechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatz-Kommission etwaige Anliegen
vorzutragen.
3. Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen, ohne in den Grundlisten des
Aushebungs-Bezirks enthalten zu sein, ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn
ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen.
Ueber jede derartige Entscheidung ist durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in
deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civil-Vorsitzenden der
Ersatz-Kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, sofort
Mittheilung zu machen.
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militärpflichtiger
vorläufig zurückgestellt.
4. Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher
sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhalumg dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz=
Kommission.
5. Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder nicht
pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 65, 3 entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-
Kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, oder es wird, sofern eine solche Zurückstellung ge-
setzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Entscheidung der Ersatz-Kommission bestätigt.
§. 72.
Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission.
1. Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen
Grundsätzen. .
2. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-Vorsitzende.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unler „Be-
merkungen“ nachgetragen.
3. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die Ent-
scheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz-Kommission abweicht, nicht statt.
4. Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine I. und II. werden — soweit sie
vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission
unterzeichnet. ·
Wann die Ersatz-Reserve-Scheine I. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vorzulegen sind,
bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission.
5. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs
erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des
Urlaubspasses (Nr. 6) als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde,
Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehandwerker und Marine (§. 65, 14)
abgewichen werden, sofern in dieser Reihensolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu
finden ist.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten
ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen.
6. Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der Land-
wehr-Behörden und erhalten Urlaubspässe nach Schema 12.
7. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be-
stimmte Waffengattung designirt und bleiben „Ueberzählige.“
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