Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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3. Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern 
nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. 
N. M. G. §. 53. 
4. In besonderen Ausnahmefällen kann eine vorzeitige Entlassung zur Verfügung (Disposition) der 
Ersatz-Behörden in der Ministerial-Instanz genehmigt werden. 
5. Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, siehe 
§. 100, 3.
 
                                    Dreizehnter Abschnitt. 
  Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen aktiven Dienst. 
                                            §. 83. 
                                         Meldeschein. 
1. Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktivem Dienst 
(§. 12, 1) in das stehende Heer eintreten will (§. 22), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem 
Truppentheil bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes nachzusuchen. 
2. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Melde- 
scheins nach Schema 14. 
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, 
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch 
Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 
3. Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit. 
4. Wer bis zum 31. März seines ersten Militärpflichtjahres keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten 
hat, darf sich nur im Musterungstermin zum freiwilligen Diensteintritt melden (§. 62, 8).
 
                                             §. 84. 
                                     Annahmeschein. 
1. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie 
dienen wollen, frei. 
W. G. §.  17. 
   
2. Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur dieses 
Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche 
Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. 
Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vakanzen und nur in der 
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürsen nur Freiwillige, welche auf Beförderung dienen wollen 
oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. 
3. Wenn keine Vakanzen vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung 
nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres 
Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahme-Scheins. 
4. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
N. M. G. §. 34 und §. 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Landwehr-Bezirks-Kommandos  desjenigen Orts, nach welchem 
sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses 
Landwehr-Bezirks-Kommandos einbeordert. 
 
	        
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