— 632 —
Zweiter Abschnitt.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
§. 3.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
1. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen Auslandspässe für
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt
werden, als sie eine Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes
darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht
entgegenstehen.
2. Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von der Beibringung
einer gleichen Bescheinigung abhängig.
§. 4.
Erfüllung der Militärpflicht.
3. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen
4—16
Scheine (Schema 1—5, 11, 12, 11—16).
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von Duplikaten
werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. «
AnträgemthusfertiguugvonDuplikatenwerdenandenCivil-Vorsitzendender-Ersatz-
Kommission des Aufenthaltsorts gerichtet.
Ausnahmen siehe §. 8, 4.
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original
ertheilt hat.
2. Wer sich über die Erfüllung der astzirpslicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen Anmeldung
zur Rekrutirungs-Stammrolle veranlaßt.
3. Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen be-
willigten Zurückstellung (E. O. §. 27) zu gewähren.
4. Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer der ihnen
bewilligten Zurückstellung (E. O. §. 27 und §. 31, 6) stattfinden.
5. Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von jeder Ver-
urtheilung Militärpflichtiger ist dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Aushebungsbezirks
Kenntniß zu geben.
Dritter Abschnitt.
Erfüllung der Dienstpflicht.
§. 5.
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen.
1. Die Dienstpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im Beurlaubtenverhältniß oder in der Ersatz-
Reserve abgeleistet.
(C. O. Abschnitt II.