— 639 —
5. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner-
halb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe
nicht herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt.
Außerdem findet auf, sie die Bestimmung unter Nr. 4 Anwendung.
K .M. G. §. 65.
6. Auf die Seewehr finden die Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 sinngemäße Anwendung.
7. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in ihren
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle
sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienst
gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die
Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind
haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civil-Einkommen und
Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsicht-
lich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den
Kriegsdienst treten.
Die näheren. Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
K. M. G. §. 66.
8. Am Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-Ordres (§. 7, 1) oder durch öffentlichen
Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
Hierbei sind alle Civil-Behörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse
den Militär-Behörden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
R. M. G. §. 70.
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs-
Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Befolgung
der ausgehändigten Gestellungs-Ordres, die Mittheilung über nicht bestellbare Ordres.
§. 14.
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen geen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, während
welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum
Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark
und Haft bis zu acct Tagen zur Anwendung gebracht werden.
K. G. §. 6.
2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in der
Verordnung über die Dighziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 enthalten.
3. Die im Digziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden durch
die Militär-Behörde vollstreckt.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-Arrestlokal
nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf Regquisition der
Militär-Behörde durch die Civil-Behörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-Behörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.
K. G. §. 7.
§. 15.
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse.
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubtenstande. Dem-
zufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen Disziplinarvorschriften
nicht unterworfen.
89