----51---------- 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Vom 1. Januar 1875 wird das Königlich preußische Untersteueramt zu Straelen, Hauptamtsbezirks
Kaldenkirchen, aufgehoben und an Stelle desselben auf dem Bahnhofe zu Straelen ein Nebenzollamt erster
Klasse errichtet mit der Befugniß zur Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waaren-
sendungen nach Maßgabe der §§. 63, 64, 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes, zur Gestattung von Aus= und
Umladungen der auf der Eisenbahn unter Raumverschluß beförderten Güter nach §. 65 des Vereinszollgesetzes,
jur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. über zollpflichtige Waaren,
sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I. und II. über inländisches Salz und von Uebergangsscheinen.
5. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend die Zulassung ehemaliger Offiziere ect. der Kaiserlichen Marine als Seeschiffer und See-
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 21. Dezember 1874.
Auf Grund der Bestimmung in §. 31 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt
Seite 245) in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath die nachstehenden
Anordnungen
über die
Zulassung ehemaliger Offiziere ect. der Kaiserlichen Marine als Seeschiffer und Seesteuerleute auf
deutschen Kauffahrteischiffen
erlassen:
§. 1.
Als Schiffer auf großer Fahrt sind ohne vorgängige Ablegung der im §. 9 der Vorschriften
vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 660) vorgeschriebenen Schifferprüfung zuzulassen:
a) ehemalige Lieutenants zur See und Seeoffiziere höherer Chargen der Kaiserlichen Marine
nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden, mindestens
69 monatlichen Fahrzeit zur See; ·
b) ehemalige Unterlieutenants zur See der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf
den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden, mindestens 69 monatlichen Fahrzeit zur
See, von welcher mindestens 24 Monate in der Charge als Unterlieutenant zur See oder
Steuermann zugebracht sind.