Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Allerdings hat die Verpflegte nach der ersten von ihr unmittelbar erwirkten Aufnahme in 
die Charité erklärt, daß sie die Kosten selbst bezahle, und wenn man dieses Zahlungsversprechen 
deshalb für bedeutungslos erklären wollte, weil es nicht erfüllt worden ist, so würde man außer 
Acht lassen, daß die von der Verwaltung einer Krankenanstalt zahlungsfähigen Kranken gestundeten 
Kurkosten keineswegs ohne Weiteres dem Armenverbande zur Last fallen, sobald sie später nicht 
einzuziehen sind. Andererseits kann aber auch die Frage, ob das Eintreten des Klägers als ein 
Akt nothwendiger Armenpflege sich darstellt, nicht blos aus dem Grunde verneint werden, weil 
Bertha W. weder bei der ersten noch bei der zweiten Aufnahme in die Charité Unterstützung aus 
Armenmitteln nachgesucht, im ersteren ale sogar selbst Zahlung leisten zu wollen erklärt hat, 
indem die Fürsorge der Armenverbände sich nicht minder auf solche Hülfsbedürftige zu erstrecken hat, 
welche trotz ihrer Hülfsbedürftigkeit Armenvpflege nicht begehren. Vielmehr kommt Alles darauf 
an, ob die W., als sie Aufnahme in der Krankenanstalt fand, thatsächlich öffentlicher Unterstützun 
bedurfte, oder nicht. War dieselbe wirklich, wie Kläger behauptet, von Mitteln entblößt, um sch 
die nothwendige Heilung und Pflege auf eigene Kosten zu verschaffen, so ist das Eintreten des 
Klägers als ein Akt nothwendiger Armenpflege trotz des dazwischen liegenden unerfüllten Zahlungs- 
versprechens anzuerkennen. 
Hiernach war es erforderlich, durch Erhebung des vom Kläger in der Berufungeschrift 
eventuell angetretenen Beweises festzustellen, welche Geldmittel der unverehelichten W. bei ihrer 
Aufnahme in die Charité zur Verfügung standen. Durch eidliche Vernehmung derselben hat sich 
nun herausgestellt, daß sie zwar nicht ganz von Geldmitteln entblößt war, aber doch nicht so viel 
besaß, um die Kosten aus eigenen Mitteln zu decken. Das Eintreten des Klägers war sonach 
gerechtfertigt. 
                                      8. Kon sulat= Wesen. 
Von dem Kaiserlichen Vize-Konsul Vittery in Brixham ist Herr J. Beater zum Konsular-Agenten 
in Teignmouth ernannt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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