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Die, das Beitragsverhältniß der einzelnen Gemeinden zu der bisher gemeinsamen Armenlast
fesistellende, im Verwaltungswege zu bewirkende Auseinandersetzung kann nach dem Eingangs
allegirten §. 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 14. April 1856 auch nach bereits ins Leben getretener
Bildung neuer Gemeinden ect. vorgenommen werden. Möglicher Weise kann durch eine solche
nachträgliche Auseinandersetzung der vorliegende Fall in eine Lage kommen, welche die Anstellung
einer neuen Klage gegen wen Rechtens satbe erscheinen läßt und es ist deshalb die gegen-
wärtige Klage, soweit das Bundesamt mit derselben noch befaßt ist, nur angebrachtermaßen ab-
gewiesen werden.
In einer ähnlichen Sache (Altona gegen Jetenburg und Genossen) hatte das Bundesamt am 18. Sep-
tember 1875 Folgendes ausgeführt:
Die Klage des Armenverbandes Altona auf Abnahme der Fürsorge für den im November
1870 dauernd hülfsbedürftig gewordenen Friedrich Christian N., gebürtig aus Jetenburg, und auf
Erstattungen seiner Aufwendungen vom 21. Oktober 1873 ab ist gegen sieben Armenverbände als
Rechtsnachfolger des aufgelösten früheren Gesammt-Armenverbandes Meinsen und zwar gegen die
Armenverbände Jetenburg, Scheie, Meinsen, Warber, Hevesen, Nusbendt und Brummershox er-
hoben. Der erste Richter hat die Klage, insoweit sie den Armenverband Brummershox in Anspruch
nimmt, durch Dekret vom 16. März 1875 gänzlich, soweit sie gegen die übrigen Armenverbände
gerichtet ist, durch Erkenntniß vom 3. April 1875 zur Zeit abgewiesen. Nur gegen das Erkennt-
niß vom 3. April 1875 hat Kläger fristzeitig Berufung eingelegt. Dieselbe war für begründet zu
erachten und demgemäß das angefochtene Erkenntniß, wie geschehen, abzuändern.
Der erste Richter erkennt an, daß das Heimathrecht, welches ect. R. beim Eintritte seiner
Hülfsbedürftigkeit unbestritten in dem Bezirke des inzwischen aufgelösten Gesammt-Armenverbandes
Meinsen hatte, nach §. 65 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 in einen Unterstützungs-
wohnsitz sich verwandelt hat, und daß in die Verbindlichkeiten des Gesammt-Armenverbandes nach
§. 14 des lippe'schen Ausführungsgesetzes vom 7. März 1872 die aus den Bestandtheilen desselben
gebildeten neuen Ortsarmenverbände eingetreten sind. Er hält aber die Klage für verfrüht, weil eine
amtliche Regulirung der auf die neuen Armenverbände ungetheilt übergangenen Armenlast zwischen
denselben noch nicht stattgefunden habe, mithin die einzelnen Verbände auch nicht bezüglich ihres
Antheils an der gemeinsamen Last in Anspruch genommen, geschweige denn in vollstreckbarer Weise
verurtheilt werden könnten.
Dem angefochtenen Erkenntnisse muß darin vollständig beigetreten werden, daß ect. R. nicht,
wie die Verklagten annehmen mit der Auflösung des Gesammt-Armenverbandes Meinsen landarm
geworden ist, sondern sein Heimathrecht in dem Bezirke dieses Verbandes als Unterstützungswohnsitz
behalten hat. Ebenso zutreffend ist die Annahme des ersten Richters, daß die Pflicht der Fürsorge
für alle dem Gesammt-Armenverband Meinsen bei seiner Auflösung angehörigen Armen als eine
ungetheilt gemeinschaftihe Last auf die aus seinem Bezirke gebildeten neuen Armenverbände über-
gegangen ist.
Zu dem Bezirke des aufgelösten Verbandes gehörten nach dem Publikandum vom 11. April 1845
die sieben Ortschaften Jetenburg, Scheie, Meinsen, Warber, Hevesen, Rusbendt und Brummershex.
Von denselben ist nach rechtskräftiger Feüstellung des ersten Richters der Gutsbezirk Brummershox
aus der Gemeinschaft auszuscheiden. Denn das Dekret vom 16. März 1875 weist die Klage gegen
den Armenverband Vrummershorx aus dem Grunde zurück, weil die Behauptung desselben für zu-
gestanden zu achten sei, daß Brummershox niemals zu dem Bezirke des Gesammt-Armenverbandes
Meinsen gehört habe, und dem entsprechend behandelt das Erkenntniß vom 3. April 1875 die
sechs noch jetzt am Streite betheiligten Armenverbände als die einzigen Rechtsnachfolger des auf-
gelösten Gesammt-Armenverbandes Meinsen. Ob die getroffene Entscheidung in dieser Beziehung