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7. der Schlossergeselle Joseph Thomas aus Hohenelbe (Kreis Gitschin in Böhmen), 30 Jahre
alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 24. November
Js.;
8. der Kürschnergeselle Ferdinand Tomcza, geboren am 9. Oktober 1824 zu Dezieditz (Bezirk
Bielitz in Oesterreichisch-Schlesien), durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu
Oppeln vom 2. November d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
2. Finanz= Wesen.
Vom 16. bis 23. November 1875 hat die Preußische Bank an Golde angekauft:
in Münzen in Barren
für 2.624.326 Mark, für 635.374 Mark.
Vorher seit dem 18. September 1875 „ 36.590.304 „ „ 17.009.476 „
Zusammen für 39.214.630 Mark, für 17.644.850 Mark.
3. Zoll= uund Steuer-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die neuen Schuldverschreibungen der Prämien-Anleihe der Stadt Lüttich vom Jahre 1853.
Von der Gemeinde-Verwaltung der Stadt Lüttich in Belgien werden gegenwärtig die Schuldverschreibun-
gen der städtischen Prämien-Anleihe vom Jahre 1853, deren Kupons erschöpft sind, eingezogen und durch
neue ersetzt. Von dieser Maßnahme werden auch diejenigen Stücke betroffen, welche auf Grund des Reichs-
gesetzes über die Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 210) abgestempelt
sind. Um die Besitzer derartiger Stücke vor den Verlusten zu schützen, welche sie treffen würden, wenn die
ihnen zuzutheilenden neuen Schuldverschreibungen wegen mangelnder vorschriftsmäßiger Abstempelung von
dem Verkehre in Deutschland ausgeschlossen blieben, hat der Bundesrath beschlossen, daß die letzteren, soweit
sie an die Stelle eingezogener, in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelter Schuldverschrei-
bungen treten, und sofern die Besitzer bei dem Reichskanzler-Amte darauf antragen, mit einem entsprechenden
Vermerke versehen werden sollen.
Diesem Vermerke soll eine von der Königlich belgischen Regierung bereits zugesagte Auskunft zu
Grunde gelegt werden, welche ein Verzeichniß der eingezogenen abgestempelten und der an Stelle jeder ein-
zelnen derselben ausgegebenen neuen Obligationen nach Nummer, Datum und sonstigen unterscheidenden
Merkmalen, sowie endlich die Versicherung enthalten wird, daß die abgestempelten Stücke vernichtet seien.
Sobald die Auskunft eingegangen ist, wird solche bekannt gemacht und den Betheiligten anheim-
gegeben werden, die neuen Schuldverschreibungen behufs Ertheilung der erforderlichen Bescheinigungen hierher
einzureichen. Etwaige frühere Anträge würden unerledigt bleiben müssen.
Berlin, den 1. Dezember 1875.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.