Central-Blatt
Deutsche Reich.
Herausgegeben im
Reichskanzler-Amt.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
III. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Dezember 1875. .„Nr. 52.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verweisung
von Ausländern aus dem Reichsgebiet Seite 801.
2. Finanz- Wessen:
der Zweiganstalten der Preußischen Bank in Zweiganstalten
der
bank und Neuerrichtung von Zweiganstalten der
Rechnung des Deutschen Reichs mur Einziehung gelangten
Landes-Silber= und Kupfermünzen...... 806.
Zoll- und Steuer-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an
C
3.
Bekanntmachung, betr. die Umwandlung 4
Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche für die Monate
Januar bis November 1875; — Bekanntmachung, betr. den
* vom 17. Dezember 1875; — Bekanntmachung, Verkehr mit Branntwein zwischen dem deutschen Brannt-
betr. die Umwechselung von Reichs-Goldmünzen gegen weinsteuergebiete und Luxemburg; — Veränderungen bei
Reichs-Silber-, Nickel, und Kupfermünzen; — von Steuerstellen
Gold durch die Preußische Bank; — Nachweisung der Ein- 5. Maaß= und Gewichts-Wesen: Bekanntmachung, betr. die
nahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern, sowie von den Eichämtern zu erhebenden Gebühren, vom 30. No-
anderer Einnahmen im Deutschen Reich für die Zeit vom November 1875. ...... 813.
1. Januar bis zum Schlusse des Monats November 1875; 6. Post-Wesen: Bekanntmachungen, betr.: 4 Außerkurssetzung
— Nachweisung der bis einschließlich zum 5. Dezember und Einlösung der Postwerthtzeichen zu ½, 1, 2, 2½ u
1875 stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betr. die Aus- 5 Groschen; — Postanweisungsverkehr mit Queensland
gabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 302. 816.
3. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 7. Konsulat-Wesen: Zirkular-Erlaß an die Wahlkonsuln, betr.
münzen; — Uebersicht über die bis Ende November 1875 für Behandlung von rNachlaßgeldern ect. 817.
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
—
1. die unverehelichte Emilie Seidenberg aus Tyniec bei Kalisch (Russisch-Polen), 35 Jahre
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns im wiederholten Rückfalle, durch
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 7. Dezember d. Js.:
2. der Arbeiter Gustav Nielson, geboren am 12. Dezember 1848 zu Karlskrona in Schweden,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen wiederholten Bettelns, durch Beschluß des
Polizeiamts zu Lübeck vom 6. Dezember d. Js.;
3. der Tapezierer Joseph Kalizinski, gebürtig aus Lublin in Russisch-Polen, 41 Jahre alt,
4. der Leineweber Johann Baptist Py, geboren am 4. April 1810 zu Giromagny istritt
Belfort in Frankreich),
5. der Melker Heinrich Häberli, geboren zu Alau (Kanton Aargau in der Schweiz),
52 Jahre alt
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 3 wegen Landstreichens, zu 4 wegen Dieb-
stahls, Landstreichens und Bettelns, zu 5 wegen Landstreichens und Bettelns, durch
Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- Präsidenten zu Kolmar vom resp. 7., 12. und
13. Dezember d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
111