Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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§. 38. 
Weichensign ale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale kenntlich 
sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar festgestellt sind. 
§. 39. 
Zugsignale. . 
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage dessen Schluß und 
bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen. Dasselbe gilt von einzeln fahrenden 
Lokomotiven. 
S. 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
S. 41. 
Elekrische Verbindung der Stationen. 
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprechapparaten auf den 
Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig. 
§5. 42. 
Signalordnung. 
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit der Betriebes auf der 
betreffenden Bahn abhängig. 
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften in der Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden. 
V. Bestimmungen für das Publikum. 
8. 43. 
Aufrechthaltung der Ordnung. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nach- 
kommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen 
und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder 
mit riuem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge 
zu leisten. 
8. 44. 
Halten vor den Niveauübergängen. 
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Last— 
thieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten, resp. die Bahn räumen. 
8. 45. 
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für Bahnpolizei- 
Kontraventionen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88. 43 und 44 und gegen die sonstigen mit Ge— 
nehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den Verwaltungen getroffenen Anordnungen,
	        
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