Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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amt des Bestimmungsortes abzufertigen. Die Beibringung des Attestes oder der Bescheini- 
gung muß binnen einer von dem Grenz-Eingangsamte bestimmten, mindestens auf 14 Tage 
zu bemessenden Frist erfolgen, widrigenfalls der deponirte Eingangszoll definitiv vereinnahmt 
oder der sichergestellte Betrag eingezogen wird. Es soll jedoch auf unverschuldete Verzögerungs- 
gründe angemessene Rücksicht genommen werden. 
c) Die zur zollfreien Einfuhr von roher ungebleichter Leinwand auf der Grenzstrecke von Ostritz 
bis Schandau erforderlichen Erlaubnißscheine sollen von dem zuständigen Hauptamte unter 
der Bedingung ertheilt werden, daß die einzubringende Leinwand zu Bleichereien oder Lein- 
wandmärkten gelangt. 
Im übrigen gelten auch hier die vorstehenden Bestimmungen unter a und b. 
3. Die unter Ziffer 2 Litt. b erwähnten Atteste und Beglaubigungen, sowie die Erlaubnißscheine 
(Litt. c) sollen gebühren= und kostenfrei ausgestellt werden. 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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