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faͤhrlicher scheint als sie wirklich ist, sieht man an einem
ungefähr analogen Fall: Man glaubt in manchem Lande,
daß wenn man das Emigrations-Recht vollig frei gäbe,
so würde alles wie hinweg fliegen. Bei der geringsien Unannehmlichkeit
würde der unzufriedene Bürger sein Bündel
schnüren; der Leichtsinnige werde der Lockung anderer Länder
nicht zu widerstehen vermögen. Aber die Erfahrung lehrt
das Gegentheil. Schon seit drei Jahrhunderten herrscht die
Auswanderungsfteiheit in Wirtemberg; sie findet sich in
Nord-Amerika, in England. Man sieht dabei, diese Staaten
entvölkern sich nicht; vielmehr wächst ihre Population
bis zum Gedränge; und wenn es in andern Staaten nicht
so ist, wenn man es sogar für höchst gefährlich hält, so
ist dies ein Beweis, daß sie enkweder kein gutes Gewissen
haben, oder daß sich bei ihnen noch eine Anhänglichkeit an
alte, in Zeiten der Barbarei und Unkunde entstandene, Grundsitze
sindet. 2) Man muß hiebei die naturrechtliche
und die moralische Seite wohl von einander unterschciden,
die Verpflichtung, die sich auf jene, und diejenige, welche
sich auf diese bezieht. In naturrechtlicher Beziehung ist es
klar: die Menschen mögen den Staat eben so
trennen, wie sie ihn haben entstehen lassen, und
wieder in den sogenannten Naturzustand zurücktreten. Der
Staat vergeht wieder durch den menschlichen Willen, wie
er durch diesen entstanden ist. Wenn auch die ersten Stifter
erklärt haben sollten, daß er hiemit auf ewig gegründet
sey, so verstund es sich dabei von selbst, — wenn die Nachwelt
nicht anderen Sinnes wird. Der Fall ist wie ungefähr
sfolgender: Gesetzt, in der Republik der vereinigten Niederlande
hätten alle sieben Provinzen (oder auch nur die Mehrheit
derselben) gut gefunden, das Band der Urrechiischen
Spiener-s Poliiclt. 3