Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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faͤhrlicher  scheint  als  sie  wirklich  ist,  sieht  man  an  einem
ungefähr  analogen  Fall:  Man  glaubt  in  manchem  Lande,
daß  wenn  man  das  Emigrations-Recht  vollig  frei  gäbe,
so  würde  alles  wie  hinweg  fliegen.  Bei  der  geringsien  Unannehmlichkeit
  würde  der  unzufriedene  Bürger  sein  Bündel
schnüren;  der  Leichtsinnige  werde  der  Lockung  anderer  Länder
  nicht  zu  widerstehen  vermögen.  Aber  die  Erfahrung  lehrt
das  Gegentheil.  Schon  seit  drei  Jahrhunderten  herrscht  die
Auswanderungsfteiheit  in  Wirtemberg;  sie  findet  sich  in
Nord-Amerika,  in  England.  Man  sieht  dabei,  diese  Staaten
  entvölkern  sich  nicht;  vielmehr  wächst  ihre  Population
bis  zum  Gedränge;  und  wenn  es  in  andern  Staaten  nicht
so  ist,  wenn  man  es  sogar  für  höchst  gefährlich  hält,  so
ist  dies  ein  Beweis,  daß  sie  enkweder  kein  gutes  Gewissen
haben,  oder  daß  sich  bei  ihnen  noch  eine  Anhänglichkeit  an
alte,  in  Zeiten  der  Barbarei  und  Unkunde  entstandene,  Grundsitze
  sindet.  2)  Man  muß  hiebei  die  naturrechtliche
und  die  moralische  Seite  wohl  von  einander  unterschciden,
die  Verpflichtung,  die  sich  auf  jene,  und  diejenige,  welche
sich  auf  diese  bezieht.  In  naturrechtlicher  Beziehung  ist  es
klar:  die  Menschen  mögen  den  Staat  eben  so
trennen,  wie  sie  ihn  haben  entstehen  lassen,  und
wieder  in  den  sogenannten  Naturzustand  zurücktreten.  Der
Staat  vergeht  wieder  durch  den  menschlichen  Willen,  wie
er  durch  diesen  entstanden  ist.  Wenn  auch  die  ersten  Stifter
  erklärt  haben  sollten,  daß  er  hiemit  auf  ewig  gegründet
sey,  so  verstund  es  sich  dabei  von  selbst,  —  wenn  die  Nachwelt
  nicht  anderen  Sinnes  wird.  Der  Fall  ist  wie  ungefähr
sfolgender:  Gesetzt,  in  der  Republik  der  vereinigten  Niederlande
  hätten  alle  sieben  Provinzen  (oder  auch  nur  die  Mehrheit

  derselben)  gut  gefunden,  das  Band  der  Urrechiischen
Spiener-s  Poliiclt.  3