Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                      — 288 — 
                                            §. 14. 
                                 Bewilligung des Lagers. 
An welchen Orten gemischte Läger gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. 
Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktiobehörde in der 
Regel nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang des von ihm 
betriebenen Getreidetransitgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Ein- 
schränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre. 
In anderen Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage. 
Demselben Gewerbtreibenden darf ein reines und ein gemischtes Privatlager für Getreide an einem 
Orte oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden. 
                                             §. 15. 
                                         Kontoführung. 
Für die gemischten Transitläger ist ein Niederlageregister (G. g.) nach Muster A 2 zu führen. 
                                                 §. 16. 
                                       Zugang zum Lager. 
Auf ein gemischtes Transitlager darf auch zollfreies Getreide gebracht werden. Dasselbe behält seine 
Eigenschaft als zollfreie Waare, muß jedoch, abgesehen von dem Fall der in §§. 19 ff. gestatteten Mischungen 
abgesondert von zollpflichtigem Getreide gelagert werden. 
                                                    §. 17. 
Die Einlagerung des in Umschließungen eingehenden Getreides geschieht nach Bruttogewicht. 
                                                      §. 18. 
In der Anmeldung des Getreides zum Lager und in der Abmeldung desselben vom Lager ist der 
Lagerraum genau zu bezeichnen. 
Soll das Getreide von dem angemeldeten in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers über- 
geführt werden, so ist davon spätestens bei Beginn der Ueberführung Anzeige zu machen. 
                                                      §. 19. 
                                   Behandlung während der Lagerung. 
Mischungen ausländischen und inländischen Getreides unterliegen der Anmeldung nach Muster C. 
— Die Vorschrift im zweiten Absatz des §. 6 findet dabei sinngemäße Anwendung. 
                                                  §. 20. 
                                             Lagerregister. 
Großhändlern, welche jährlich mindestens 250 000 Kilogramm ausländisches Getreide in das Lager 
bringen, kann von der Direktivbehörde ausnahmsweise und widerruflich gestattet werden, ein Lagerregister 
D. nach Muster D mit der in §. 21 angegebenen Wirkung zu führen, wenn sie sich nachstehenden Bestimmungen 
— unterwerfen: 
1. Es ist für jedes Lager ein besonderes Register zu führen. 
2. Das Register ist in dem Lager an einer von dem Bezirks-Oberkontrolör zu bestimmenden Stelle 
in einem verschließbaren Behältniß aufzubewahren und, während im Lager gearbeitet wird, den 
revidirenden Beamten zugänglich zu halten. Den Oberbeamten ist dasselbe auf Erfordern jeder- 
zeit vorzulegen. 
3. Die Buchungen in dem Register haben zu geschehen, sobald die Aufnahme, Mischung oder Ent- 
nahme des Getreides beginnt. Sind bei dem Beginn dieser Handlungen die Getreidemengen, 
auf welche die Buchungen sich erstrecken, noch nicht genau bekannt, so kann die Angabe der 
Mengen einstweilen ausgesetzt bleiben, muß aber unmittelbar nach Beendigung der Handlung 
nachgeholt werden. 
4. Beim Absatz von Getreide in das Inland ist der Name und Wohnort des Käufers 2c. anzugeben. 
5. NAenderungen der Eintragungen durch Korrekturen und Rasuren sind unstatthaft. Etwaige Irr- 
thümer sind durch Vermerke in der Bemerkungsspalte richtig zu stellen.
	        
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