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16. Anforderung und Einziehung der geschuldeten Beträge an Tabacksteuer.
§. 40.
Zu §. 25 der Bekanntmachung.
Die geschuldeten Beträge an Tabacksteuer sind alsbald nach der Feststellung derselben in ein nach Muster 18.
einzufordern zu führendes Register, das Tabacksteuer-Sollregister, einzutragen und von dem Steuerpflichtigen ster 18.
einzufordern.
Für jedes Erntejahr wird ein besonderes Sollregister in Gebrauch genommen, welches am 15. August
des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen ist. Die etwa später noch festgestellten Steuerbeträge
für Taback, welcher in dem betreffenden Erntejahr gewonnen worden ist, sind in das Sollregister für das
neue Erntejahr aufzunehmen.
Betrach Bei der Berechnung der Tabacksteuer bleiben Steuerbeträge von weniger als 5 Pfennig außer
Betracht.
Die Anforderung der geschuldeten Steuerbeträge hat in den im §8. 25 bezeichneten Fällen in dem
betreffenden Benachrichtigungsschreiben (Muster 10), im übrigen jedoch mittelst besonderer Benachrichtigung
nach Muster 17 zu geschehen.
In den Benachrichtigungen ist bei dem der Flächensteuer unterliegenden Taback die festgestellte
Juche der Grundstücke, in anderen Fällen jedoch die der Steuerberechnung zu Grund gelegte Tabackmenge
anzugeben.
Wird innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist die Tabacksteuer weder eingezahlt, noch kreditirt
(§. 42 Ziffer 2), so ist der geschuldete Betrag unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satz des 8. 19
des Gesetzes beizutreiben.
Die eingehenden oder kreditirten Steuerbeträge sind in einem nach Muster 19 in Quartalsabschnitten Muster
zu führenden Tabacksteuer-Einnahme-Journal zu buchen und in dem Tabacksteuer-Sollregister durch die Ver- 19.
weisung auf die betreffende Nummer des ersteren zu löschen. Dieses Einnahme-Journal dient zugleich zur
Buchung der Tabacksteuer für den aus Niederlagen (§. 42 Ziffer 1) in den freien Verkehr übergeführten
inländischen Taback.
Wird der geschuldete Steuerbetrag vor der Vereinnahmung im Einnahme-Sournal ganz oder theil-
weise erlassen, so ist dies in Spalte 11 und 12 des Sollregisters unter Verweisung auf die betreffende Ver-
fügung der Direktivbehörde anzumerken und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mittheilung zu machen.
Ist der Steuerbetrag bereits im Einnahme-Journal vereinnahmt, so hat im Falle des Erlasses des vollen
Steuerbetrages oder eines Theils desselben das Restitutionsverfahren einzutreten.
17. Einsendung der Register und Beläge zur Revision.
§. 41.
Die Einsendung der Register und der zugehörigen Beläge an die Direktiovbehörde zur Revision hat
nach näherer Anordnung der Direktiobehörde zu erfolgen:
1. bei dem Einnahme-Journal (Muster 19) nach dem Ouartalsschlusse,
2. bei dem Anmelde= und dem Revisionsregister (Muster 3 und 4) nach der Beendigung der Ver-
wiegung des Tabacks (§§. 20 bis 26),
3. bei den übrigen Registern (Muster 8, 11, 13, 14 und 18) nach dem Abschluß des Sollregisters
(§. 40).
Ueber die in letzterem zur Zeit der Einsendung an die Direktivbehörde in den Spalten 16 und 17
etwa noch offen stehenden Einträge ist von der Steuerhebestelle ein Auszug zu fertigen, welcher zunächst bei
derselben zurückzubehalten und am Schlusse des zweiten Quartals des Etatsjahres gleichzeitig mit dem Einnahme-
Journal des betreffenden Quartals derart abzuschließen ist, daß die alsdann noch unerledigt gebliebenen
Posten als Einnahmereste weiter geführt werden. Nach Abschluß des Auszugs erfolgt die Einsendung an
die Direktivbehörde.
Den nach Ziffer 2 zur Revision einzusendenden Registern ist eine die Eintragungen bis zum Tage
der Einsendung umfassende beglaubigte Abschrift des Sollregisters für das betreffende Erntejahr beizufügen.
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