Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

 
                                                 — 474 — 
                                           Anleitung. 
  1 . Derjenige, auf welchen das Certifikat lautet, haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, 
welcher mit dem Certifikat, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Im Fall der Zurück- 
nahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet der Kreditnehmer für die von seinem bis- 
herigen Vertreter mit dem Kredit-Certifikat etwa getriebenen Mißbräuche selbst dann, wenn die 
Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte 
bekannt gemacht worden ist. 
2. Die Steuerhebestelle, bei welcher ein Kredit auf Grund des Certifikats in Anspruch genommen 
wird, ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers des Certifikats zu prüfen. 
3. Die dem Ausfertigungsamte bestellte Sicherheit kann erst nach Rückgabe des Certifikats aufgehoben 
werden, sofern alsdann die ordnungsmäßige Abwickelung der auf Grund des Certifikats gewährten 
Steuerkredite durch Vorlegung der mit Ouittung versehenen Kredit-Anerkenntnisse nachgewiesen wird. 
 
	        
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