Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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                                5. Marine und Schiffahrt. 
  
                                           Bestimmungen 
über die Anerkennung der in spanischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in 
deutschen Häfen. 
Nachdem vom Deutschen Reiche mit der Königlich spanischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen- 
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden 
ist, werden die der spanischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt, behandelt: 
Für die auf Grund des spanischen Kauffahrteischiffs-Vermessungs-Reglements vom 2. Dezember 1874 
vermessenen spanischen Segelschiffe, sowie für diejenigen spanischen Dampfschiffe, bei welchen die Vermessung 
der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume auf Grund der für den Gebrauch der Vermessungsergebnisse in 
deutschen Häfen erlassenen spanischen Spezial-Vermessungsvorschriften vom 18. Oktober 1879 erfolgt ist, sind 
die in deren Meßbriefen (certificados de arqueo) bezw. Spezial-Meßbriefen (certif#cados especiales de arqueo) 
enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt (tonelase neto) ohne Nachvermessung als maßgebend 
anzuerkennen. . 
Bei Dampfschiffen, deren Netto-Raumgehalt auf Grund des spanischen Kauffahrteischiffs-Vermessungs- 
Reglements vom 2. Dezember 1874 ermittelt wird, gestattet letzteres für den Inhalt der vorhandenen 
Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume größere Abzüge vom Brutto-Raumgehalt, als die deutsche Schiffsver- 
messungs-Ordnung. Die in den Meßbriefen spanischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren nach 
dem gedachten Reglement ermittelten Netto-Raumgehalt sind daher als maßgebend nicht anzuerkennen, sondern 
durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 274) abzugsfähigen Räume richtig zu stellen. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach 
Maßgabe der Formulare B bezw. D zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungs- 
Behörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts (tonelaje total), 
sowie des Raumgehalts der außerdem in Betracht kommenden abzugsfähigen Räume (descuentos) aus dem 
spanischen Meßbriefe übertragen werden. Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch 
8. 32 Nr. 1 der Schiffsvermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen 
Näume, zu erheben. 
Berlin, den 8. Januar 1880. Der Reichskanzler. 
                                                               In Vertretung: Eck. 
  
                                       6. Kon sulat= Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiche 
Herrn Frédéric Chapman zum Vize-Konsul in Dieppe, 
Herrn Percy Chapman zum Vize-Konsul in Rouen 
und 
den Kaufmann Karl E. Weber zum Vize-Konsul in St. Petersburg 
zu ernennen geruht. 
  
Denm gaiserlichen Konsul in Port Elizabeth (Afrika) Heinrich Schabbel 
und 
dem Kaiserlichen Konsul in Port Louis (Mauritius) 
ist auf ihr Ansuchen die Entlassung aus dem Reichsdienste ertheilt worden. 
  
Dem Herrn John Henry Stevens ist das Exequatur als Königlich großbritannischer Konsul in Stettin 
für die Provinz Pommern Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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