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(58. 1 und 2) ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender oder Niederleger der Steuer-
stelle des Versendungsortes eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren zu übergeben. Zugleich ist —
der Taback zur Revision vorzuführen. In den Anmeldungen ist außer dem Bruttogewicht der einzelnen Kolli.
auch das Nettogewicht derselben und, im Falle der gemeinschaftlichen Verpackung verschiedener Tabackgattungen,
das Nettogewicht jeder einzelnen Gattung zu deklariren. Als Steuerstelle des Versendungsortes gilt bei der
Versendung von Tabackfabrikaten die Steuerstelle, welcher der Fabriksitz zugetheilt ist, bei Versendung von
Rohtaback und entrippten Blättern dagegen die Steuerstelle desjenigen Ortes, von dem aus die Versendung
mit dem Anspruche auf Steuervergütung erfolgt, gleichviel, ob es der Ursprungsort oder ein anderer Ort
ist, welcher nur auf dem Transport berührt wird.
Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I. (s. 33 des Vereins-
zollgesetzes) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen.
Das Versendungsamt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat" und
das zweite Exemplar mit „Duplikat"“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungs- Muster b
register ein und nimmt die Revision und Ermittelung des Nettogewichts des Tabacks vor. —
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann unter Beachtung der von der Direktivbehörde in dieser
Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen die Revision von Fabrikaten in den Fabrikräumen vor-
genommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Fabrikant zu erstatten.
Ist das Versendungsamt gleichzeitig das Ausgangs= oder Niederlageamt, so bewirkt dasselbe zugleich
die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage; anderenfalls setzt das Versendungsamt die
Kolli unter Verschluß und übergiebt das Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung des
Tabacks bei dem Erledigungsamte. Das Letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Be-
zeichnung in das Versendungsschein-Empfangsregister (Muster 14 der Dienstvorschriften) ein und nimmt die
Ausgangsabfertigung beziehungsweise die Abfertigung zur Niederlage vor. In beiden Fällen erfolgt je nach
Umständen eine allgemeine oder eine spezielle Revision. Im Falle eine Verschlußverletzung stattgefunden hat,
ist bei der speziellen Revision das Nettogewicht zu ermitteln. Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen
Unikate der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt dem Versendungsamt zurückzusenden. Der Tag
der Zurücksendung ist in Spalte 10 des Versendungsschein-Empfangsregisters anzumerken.
Zu den Niederlage-Anmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche
die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vordrucks
benutzt werden können.
Die Unikate der Anmeldungen werden als Rechnungsbeläge verwendet (s§. 6 und 15) Die Dupli-
kate bilden die Beläge zu dem Abfertigungsregister (Muster b).
§. 5
1. Bei der Abfertigung des Tabacks kann das Nettogewicht statt durch Verwiegung durch Ab-
rechnung einer Tara festgestellt werden. Die Tarasätze betragen:
a) bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern in Ballen von einfacher Leinwand 2 Prozent,
b) bei dergleichen in Ballen von doppelter Leinwandd. 48 OD
I) bei dergleichen in Kisten 22 -
d) bei Karotten und Stangen zu Schmostabaa in Fafem 8 -
e) bei dergleichen in Kisten .. ........12 -
OberSchnupftabacklosem Fässern .. .......10 -
g) bei dergleichen in Zinn- und Papierumhüllung und gsn 20 -
h) bei Rauchtaback in Papierpacketen und Kisten 25 O
i) bei Cigarren, lose in großen Kisten ........ 28
k) bei dergleichen in Papierpacketen und großen Kisten ......«.. 34
1) bei dergleichen in kleinen Kistchen und großen Kisen 47
des Bruttogewichts,
m) bei Cigaretten:
Innere Umschließungen:
in Kartons zu 100 Stück oder mehr
mit Mundstük ... . ....20 -
ohneMundstuck........ . ....26 -
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