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a) der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn
b) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt und
von den verdorbenen Stempelzeichen, bezw. von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet
worden sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, durch welchen das
steuerliche Interesse gefährdet werden kann,
c) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt
geworden, bei der Steuer-Direktivbehörde des Bezirks angemeldet wird, auch die verdorbenen
Stempelzeichen, und bei verdorbenen Werthpapieren und gestempelten Formularen die quittirten
Anmeldungen, welche den Betrag der für dieselben entrichteten Stempelabgabe ergeben, zugleich
vorgelegt werden.
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichs-Stempelabgabe findet nicht statt; die Erstattung
erfolgt vielmehr in folgender Weise: Die von der Direktivbehörde beauftragte Steuerstelle stempelt nach
näherer Anweisung der ersteren dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften zu
2à und 9 die an Stelle der verdorbenen neu ausgestellten Werthpapiere von demselben Steuerwerthe, bezw.
eine gleiche Anzahl neuer Formulare zu demselben Steuerbetrage abgabenfrei ab, oder verabfolgt ihm
Stempelmarken zum Betrage der zu erstattenden ohne Bezahlung.
Die verdorbenen Stempelmarken und Formulare, bezw. die aus den Werthpapieren ausgeschnittenen
Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten durch Verbrennen vernichtet.
Zu ss. 26 und 27 des Gesetzes.
20. Der Reichskanzler wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß
I. der Steuerstellen, welche in jedem Bundesstaate
zur Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für Werthpapiere,
zur Stempelung von Formularen für Schlußnoten, Rechnungen 2c.,
zur Erhebung der Abgabe für Lotterieloose und Ausweise über Spieleinlagen
ermächtigt sind, sowie der denselben vorgesetzten Direktivbehörden,
II. der zur Wahrnehmung der Revisionen nach §. 27 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Beamten
und der denselben zugewiesenen Bezirke
veröffentlichen.
Zu 8. 27 des Gesetzes.
21. Die Beamten zur Wahrnehmung der im 8. 27 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte werden nach
Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob und welche
stempelpflichtigen Schriftstücke bei der revidirten Anstalt vorhanden und ob dieselben vorschriftsmäßig gestem—
pelt sind. Die Vorstände dieser Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich
wenden wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten Schriften, Register und Urkunden zur Einsicht
vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner
Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Zu 8. 33 des Gesetzes.
22. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung stempelpflichtiger
ausländischer Werthpapiere sowie der Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen bei der zuständigen Steuer-
stelle ihres Gebiets schon am 1. September 1881 begonnen werden kann. Der Verkauf von Reichs-Stem-
pelmarken zu Rechnungen 2c., sowie die Abstempelung inländischer Werthpapiere wird einige Tage vor dem
Fnkrafttreten des Gesetzes bei den von den Landesregierungen zu veröffentlichenden Stellen loben Nummer 1)
eginnen.
23. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bei der Reichsbank hinterlegten ausländischen Aktien,
Renten= und Schuldverschreibungen, auf welche die Vorschriften der „Ausnahmen“ zu den Tarifnummern 1
und 2 Anwendung finden, auf Antrag in den Geschäftsräumen der Reichsbank unter den erforderlichen
Kontrolemaßregeln abstempeln zu lassen.