Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

— 447 — 
  
  
1 
Lau- 
fende 
Nr. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
wem? 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
III. 
  
Der Militär-Intendantur. 
Dem Kriegsministerium. 
  
*) Ausgenommen ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, in Be 
Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet. 
  
  
A. des Diensteinkommens 
der Regiments-Kommandeure, der Kommandeure 
der selbständigen (nicht regimentirten) Ba- 
taillone.) des Kommandeurs der Unter- 
offizierschule, wenn er nicht unter die Ka- 
tegorie sub B gehört, 
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien, 
des Generalarztes, der Stabsärzte bei der Sa- 
nitäts -Direktion, der Garnisonärzte, des 
Assistenzarztes auf Festung Königstein, sowie 
des Korps-Stabsapothekers, 
des Militär-Oberpfarrers, der Divisions= und 
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und 
Garnisionküster, 
des Korps-Roßarztes, 
der Platzmajore, 
der Militär-Intendanturbeamten mit Ausnahme 
des Militär-Intendanten, 
der Beamten der Magazinverwaltungen, 
des Direktors und der Beamten des Montirungs- 
depots, 
der Beamten der Garnisonverwaltungen, 
der Militär-Baubeamten, 
der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
der Beamten des Kriegs-Zahlamtes, 
sämmtlicher übrigen unter den Nummern A l 
und II nicht inbegriffenen Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung, 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten Offiziere und Militärbeamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung, 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab- 
schiedeten Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
  
  
Wegen des Militär- 
Intendanten s. A III. 
zug auf welchen das zu 1 in Betreff der
	        
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