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1
Lau-
fende
Nr.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
wem?
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
III.
Der Militär-Intendantur.
Dem Kriegsministerium.
*) Ausgenommen ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, in Be
Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.
A. des Diensteinkommens
der Regiments-Kommandeure, der Kommandeure
der selbständigen (nicht regimentirten) Ba-
taillone.) des Kommandeurs der Unter-
offizierschule, wenn er nicht unter die Ka-
tegorie sub B gehört,
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien,
des Generalarztes, der Stabsärzte bei der Sa-
nitäts -Direktion, der Garnisonärzte, des
Assistenzarztes auf Festung Königstein, sowie
des Korps-Stabsapothekers,
des Militär-Oberpfarrers, der Divisions= und
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und
Garnisionküster,
des Korps-Roßarztes,
der Platzmajore,
der Militär-Intendanturbeamten mit Ausnahme
des Militär-Intendanten,
der Beamten der Magazinverwaltungen,
des Direktors und der Beamten des Montirungs-
depots,
der Beamten der Garnisonverwaltungen,
der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnison-Lazarethe,
der Beamten des Kriegs-Zahlamtes,
sämmtlicher übrigen unter den Nummern A l
und II nicht inbegriffenen Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung,
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und Militärbeamten,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab-
schiedeten Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
Wegen des Militär-
Intendanten s. A III.
zug auf welchen das zu 1 in Betreff der