Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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und 1,0 m Breite, diagonal in eine schwarze und eine weiße 
Hälfte getheilt, so daß die schwarze Hälfte unten und am 
Stock sich befindet (siehe Zeichnung Nr. 1) und 
b) bei Nacht zwei Laternen und zwar die obere mit weißem, 
die untere mit grünem Lichte an der Stelle, wo am Tage 
die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere Schiffe 
können die Laternen auch zwischen dem hinteren Mast und 
Want führen. 
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht 
sein, daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleich- 
mäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des 
Horizonts von 12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich nach 
jeder Seite hinten hinauswerfen. 
Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist die 
Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen und zu 
führen. 
  
  
  
§. 2. 
Müssen Schiffe dieser Art auf dem Zollgebiet der Elbe leichtern, 
so haben auch die dazu verwendeten Fahrzeuge vom Beginn der Leichterung 
ab die Zollflagge bezw. Leuchte zu führen. Es kann Begleitung derselben 
angeordnet werden. 
Aus Hamburg, Altona oder Harburg kommende Schiffe, welche lediglich Waaren führen, die den in 
See gehenden Schiffen im Zollgebiet noch beigeladen werden sollen, haben bis zu ihrer völligen Entladung 
gleichfalls die vorstehend gedachte Zollflagge bezw. Leuchte zu führen. 
Die Ueberwachung der Entladung kann angeordnet werden. 
8. 3. 
Schiffe unter Zollflagge bezw. Leuchte haben stets das Hauptfahrwasser der Elbe einzuhalten, ihre 
Fahrt ohne willkürlichen Aufenthalt fortzusetzen und jedes Verkehrs mit dem Lande und mit anderen Schiffen 
sich zu enthalten. 
Werden in Folge von Naturereignissen oder Unglücksfällen Abweichungen von vorstehender Vorschrift 
nothwendig, oder müssen Leichterungen stattfinden, so ist hiervon dem nächsten Zollamte oder Zollkreuzer bald- 
thunlichst Anzeige zu machen. 
Die Annahme von Bugsirdampfern ist allgemein gestattet. 
Der Zutritt zu den unter Zollflagge oder Leuchte fahrenden Schiffen und der Abgang von denselben 
während der Fahrt im Zollgebiet ist regelmäßig nur Zollbeamten, Lootsen, sowie den das polizeiliche Interesse 
wahrnehmenden Beamten, und zwar nur zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen, erlaubt. Aus- 
nahmsweise ist der Zutritt bezw. der Abgang auch anderen Personen gestattet, wenn sie mit einer zollamt- 
lichen Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch solchen Per- 
sonen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff und Ladung Hülfe leisten sollen. 
8. 4. 
Tritt während der Fahrt eine Veränderung in dem Bestimmungsorte eines Schiffes derart ein, daß 
dasselbe zur Führung der Flagge und Leuchte nach §. 1 nicht mehr berechtigt sein würde, so muß hiervon 
dem nächsten Zollamte oder Zollkreuzer sofort Anzeige gemacht und die zollamtliche Abfertigung beantragt, 
bis zu deren Beginn aber die Zollflagge bezw. Leuchte beibehalten werden. 
S. 5. 
2. Anderweiter Waarenverkehr auf der Unterelbe. 
Die zollamtliche Behandlung des Waarenverkehrs zwischen der See und den Hafenorten Hamburg, 
Altona und Harburg, soweit dieser Verkehr durch Schiffe vermittelt wird, welche keinen Lootsen an Bord 
haben, sowie des Waarenverkehrs zwischen der See und anderen als den vorstehend genannten drei Orten 
an der Unterelbe, erfolgt nach den desfallsigen allgemeinen Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zur 
Ausführung desselben ergangenen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend hiervon abweichende Anordnungen 
getroffen sind. 
  
  
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