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Blutige oder sonstige flüssige Abgänge werden verbrannt oder ebenfalls, wie die Kadaver, vergraben.
b schie von kranken Thieren benutzten Theile der Ställe sind nach Vorschrift des §. 10 dieser Instruktion
zu desinfiziren.
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine Lösung von über-
mangansaurem Kali anzuwenden.
Wuthkrankheit.
8. 12.
Von wuthkranken oder seuchenverdächtigen Hunden benutzte Streu, Geräthschaften, Maulkörbe, Hals-
bänder und Hundehütten, — letztere soweit sie von Holz oder Stroh sind —, müssen verbrannt oder sonst
vernichtet, die Stallutensilien anderer wuthkranker Hausthiere und die sonst mit solchen Thieren in Berührung
gekommenen Gegenstände mit Seifenlauge oder siedendem Wasser gereinigt werden.
Im übrigen erfolgt die Desinfektion nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung.
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine Lösung von über-
mangansaurem Kali anzuwenden.
Rotz.
8. 13.
Der Ansteckungsstoff ist lange Zeit wirksam und schwer zu zerstören.
Stallungen und Räumlichkeiten, oder wenigstens diejenigen Theile derselben, in welchen rotzkranke
oder seuchenverdächtige Pferde gestanden haben, Krippen, Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, ferner die
Geschirre, Sättel und Decken, welche bei solchen Pferden benutzt worden sind, werden nach den Vorschriften
in §§. 9 und 10 dieser Anweisung desinfizirt. Benutzte Putzlappen und Bürsten werden verbrannt, Striegeln
ausgeglüht; werthvolle Lederhalfter können wie das Geschirr desinfizirt werden, alle anderen Halfter und die
zum Anlegen benutzten Stricke werden verbrannt, ebenso die Gurten mit gepolsterten Kissen, die minder-
werthigen Decken und Schabracken.
Die Deichseln, an denen kranke oder seuchenverdächtige Pferde gearbeitet haben, werden mit siedendem
Wasser abgebrüht und mit Karbolöl oder mit Chlorkalkmilch angestrichen. Das Kettenwerk an den Wagen,
soweit 3 mit den kranken Pferden in Berührung gekommen ist, wird gleich den Halfterketten u. s. w.
ausgeglüht.
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine Lösung von über-
mangansaurem Kali anzuwenden.
Maul= und Klauenseuche.
S. 14.
Die Desinfektion auf dem Seuchengehöfte kann auf eine gründliche Reinigung der Ställe beschränkt
werden.
Von fremden kranken Thieren benutzte Näumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen müssen nach
Vorschrift des §. 9 dieser Anweisung desinfizirt werden.
Lungenseuche.
§. 15.
Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Räumlichkeiten, in denen sich lungenseuchekrankes Vieh
befunden hat, sowie der in denselben befindlichen Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, wird nach Vorschrift
der §§. 9 und 10 dieser Anweisung bewirkt.
Schafpocken.
§. 16.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke Schafe gestanden haben,
erfolgt nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung. Bei großen Düngermassen genügt die Entfernung
der oberen Schicht, welche während der Dauer der Seuche entstanden ist.
Beschälseuche und Bläschenausschlag.
8. 17.
Bei der Beschälseuche und dem Bläschenausschlag bedarf es keiner Desinfektion.