Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
we m ?
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
III.
IV.
VI.
Der Remonte-Inspektion.
Der Inspektion der Mi-
litär-Bildungsanstalten.
Der Militär-Fonds-Ver-
waltung.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
A. des Diensteinkommens
der Beamten der Remonte-Depots;
der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten,
Professoren und Lehrer der Militär-Bildungs-
anstalten (mit Ausnahme des Inspekteurs):
der Beamten der Militär-Fonds-Verwaltung und
des Militär-Fiskalats;
sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al
mit V nicht inbegriffenen Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten oder verabschiedeten Offiziere,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
der zeitlich oder für immer in den Ruhestand
versetzten Beamten der Militärverwaltung,
sowie der quieszirten Civil-Professoren und
Lehrer der Militär-Bildungsanstalten.
sind, an das Kriegs-
ministerium (siehe
A V)) zu erfolgen.
b) Wegen der Abzüge
von den Gehältern
jener Offiziere 2c.,
welche vorüber-
gehend zu anderen
Abtheilungen kom-
mandirt sind, ha-
ben die Zustellungen
an den Komman-=
deur rc. jener Ab-
theilung, zu der
sie ständig ge-
hören (Stamm-
Abtheilung), zu ge-
schehen.
ad IV. Wegen der
Ansnahme siehe A
J.
Im übrigen vergl.
Bemerkung b ad A
II, welche hier gleich-
mäßige Anwendung
findet.
Die Abzüge der Pen-
sionisten 2c. werden in
allen Fällen vom
Kriegsministerium
festgesetzt, auch wenn
sie in der Armee
aktive Dienste
leisten.