Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
we m ? 
3. 
bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
III. 
IV. 
VI. 
  
Der Remonte-Inspektion. 
Der Inspektion der Mi- 
litär-Bildungsanstalten. 
Der Militär-Fonds-Ver- 
waltung. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
A. des Diensteinkommens 
der Beamten der Remonte-Depots; 
der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, 
Professoren und Lehrer der Militär-Bildungs- 
anstalten (mit Ausnahme des Inspekteurs): 
der Beamten der Militär-Fonds-Verwaltung und 
des Militär-Fiskalats; 
sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al 
mit V nicht inbegriffenen Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten oder verabschiedeten Offiziere, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung, 
der zeitlich oder für immer in den Ruhestand 
versetzten Beamten der Militärverwaltung, 
sowie der quieszirten Civil-Professoren und 
Lehrer der Militär-Bildungsanstalten. 
  
  
sind, an das Kriegs- 
ministerium (siehe 
A V)) zu erfolgen. 
b) Wegen der Abzüge 
von den Gehältern 
jener Offiziere 2c., 
welche vorüber- 
gehend zu anderen 
Abtheilungen kom- 
mandirt sind, ha- 
ben die Zustellungen 
an den Komman-= 
deur rc. jener Ab- 
theilung, zu der 
sie ständig ge- 
hören (Stamm- 
Abtheilung), zu ge- 
schehen. 
ad IV. Wegen der 
Ansnahme siehe A 
J. 
Im übrigen vergl. 
Bemerkung b ad A 
II, welche hier gleich- 
mäßige Anwendung 
findet. 
Die Abzüge der Pen- 
sionisten 2c. werden in 
allen Fällen vom 
Kriegsministerium 
festgesetzt, auch wenn 
sie in der Armee 
aktive Dienste 
leisten.
	        
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