— 115 —
Anlage B.
Bestimmungen,
betreffend
die Herstellung einer Statistik der rechtskräftig erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und
Vergehen gegen Reichsgesetze.
8. 1.
Die Herstellung der Statistik der rechtskräftig erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen gegen
Reichsgesetze erfolgt durch Ausfüllung von Zählkarten nach dem anliegenden Muster. Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle sind ausgeschlossen.
Für männliche Angeklagte sind weiße, für weibliche blaue Zählkarten zu verwenden.
Die Zählkarten-Formulare werden den Landesjustizverwaltungen durch das Neichs- Justizamt nach
Maßgabe des Bedarfs unentgeltlich geliefert.
8. 2.
Für jedes Urtheil oder jeden Strafbefehl ist nach Eintritt der Rechtskraft, und zwar für jeden ein-
zelnen Angeklagten, eine Zählkarte auszufüllen.
Auf die in Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Entscheidungen ist Rücksicht
nicht zu nehmen.
§S. 3.
Auf jeder Zählkarte ist oben links das Aktenzeichen, oben rechts die laufende Nummer für das
Kalenderjahr zu vermerken. Die laufenden Nummern gelten für sämmtliche Angeklagte ohne Unterscheidung
der Geschlechter.
8. 4.
Die in einem Kalenderquartal ausgefüllten Zählkarten über die bei den Amtsgerichten und dem
Landgerichte anhängig gewesenen Strafsachen sind bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu sammeln.
Von der letzteren werden sie bis spätestens zum Schlusse des auf das Quartal folgenden Monats dem Kaiser-
lichen Statistischen Amt — Berlin W., Lützowufer 7/8 — eingesendet. Dieselben sind nach den Gerichten
gesondert und nach der Reihenfolge der laufenden Nummern geordnet zu verpacken und jedes einzelne Packet
mit der Aufschrift zu versehen:
„Amtsgerict Landgerichtsbezirk . .“.
oder
„Landgerichtt “
„Zählkarten (. . .. Stück) für das . .te Kalenderquartal 18 . .“.
Das Sammelpacket erhält die Aufschrift:
„Zählkarten des Landgerichtsbezirks für das te Kalenderquartal 18
(. . . . Einzelpackete).“
Die Einsendung der Zählkarten in denjenigen Sachen, in welchen das Reichsgericht in erster und
letzter Instanz zuständig ist, erfolgt in entsprechender Weise durch den Ober-Reichsanwalt.
Die Mittheilung der Zählkarten in den bei den Konsulargerichten erledigten Sachen erfolgt durch
das Auswärtige Amt.
Wenn bei einem Gerichte innerhalb eines Quartals keine Zählkarte ausgefüllt ist, wird eine Fehl-
anzeige erstattet und auf gleichem Wege dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt.
19
5