Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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§. 71. 
Der Kassenführer (Kassirer, Rendant] erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer von ihm 
aufzustellenden und vom Obermeister zu genehmigenden Hebungsliste. 
Ueber jede gegen ein Innungsmitglied erkannte Ordnungsstrafe erhält der Rendant eine schriftliche 
Anweisung des Obermeisters, welche er nach vorgängiger Eintragung in das Verzeichniß der Ordnungsstrafen 
unter Angabe der Zahlungsfrist dem betreffenden Innungemitgliede zustellen läßt. Vierteljährlich Lhalbjährlich, 
jährlich] hat der Kassenführer [Kassirer, Rendant] ein Verzeichniß der rückständigen Beiträge und Ordnungs- 
strafen dem Obermeister vorzulegen, von welchem dasselbe vollzogen und der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage 
auf Beitreibung vorgelegt wird. 
8. 72. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen hat der Kassenführer (Kassirer, 
Rendant] gesondert von allen den Zwecken der betreffenden Kassen fremden Voreinnahmen und Vorausgaben 
zu verrechnen. Die Bestände jeder Kasse sind gesondert aufzubewahren. Bestände, welche einen bestimmten 
vom Vorstande festzustellenden Betrag übersteigen, hat der Kassenführer [Kassirer, Rendant] bis auf weitere 
Bestimmung des Vorstandes bei der (hiesigen!] Sparkasse zu belegen. 
8. 73. 
Bis zum ............. . . ... jeden Jahres hat der Kassenführer [Kassirer, Rendant)] 
für die Innungskasse, sowie für jede von ihm verwaltete Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das ab- 
gelaufene Jahr zu legen. Dieselbe muß sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Kasse nachweisen und 
mit den erforderlichen Belägen versehen sein. 
Der Innungsvorstand hat die Rechnung zu revidiren und sammt den Belägen mit den von ihm 
gestellten und nicht erledigten Erinnerungen I141 Tage vor der zur Abnahme der Rechnung bestimmten 
Sitzung der Innungsversammlung zur Einsicht der Innungemitglieder auszulegen. 
Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Innungsversammlung. Dieselbe kann beschließen, die 
Rechnung vorher durch einen von ihr zu wählenden Ausschuß von 1I3] Mitgliedern einer nochmaligen Revision 
unterziehen zu lassen. 
Der Revisions-Ausschuß, welchem vom Vorstande und dem Kassenführer [(Kassirer, Rendanten] jede 
von ihm gewünschte Auskunft zu ertheilen ist, hat in der nächsten Sitzung der Innungsversammlung Bericht 
zu erstatten, worauf die letztere über die noch nicht erledigten Erinnerungen beschließt und vorbehaltlich der 
aufrechterhaltenen Erinnerungen die Abnahme der Rechnung vollzieht. 
Abänderung des Innungsstatuts und Auflösung der Innung. 
S. 74. 
Anträge auf Abänderung des Innungsstatuts, sowie auf Auflösung der Innung sind beim Vor- 
stande schriftlich einzubringen. Zur Verhandlung über dieselben ist eine außerordentliche, nur zu diesem 
Zwecke bestimmte Sitzung der Innungsversammlung zu berufen, zu welcher jedes Mitglied mindestens 
14 Tage vorher schriftlich (mittelst öffentlicher Bekanntmachung] unter Angabe des Zweckes, und, falls es 
sich um Abänderung des Statuts handelt, unter Mittheilung der gestellten Abänderungsanträge einzuladen 
ist. Gleichzeitig ist der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage auf Entsendung eines Vertreters in die Ver- 
sammlung Anzeige zu machen. 
8. 75. 
[In der zur Verhandlung über Abänderungs= oder Auflösungsanträge bestimmten Innungsversamm- 
lung kann dem Vertreter der Aufsichtsbehörde der Vorsitz übertragen werden (1).) 
Die Innungsversammlung kann über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung der 
Innung nursbeschließen, wenn I3¾/41] ihrer stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist jedoch diese Zahl 
in der ersten zu dem fraglichen Zwecke angesetzten Versammlung nicht erschienen, so wird eine zweite Ver- 
sammlung mit der Ankündigung anberaumt, daß in derselben über die gestellten Anträge ohne Rücksicht auf 
die Zahl der Erschienenen verhandelt werden solle. 
Beschlüsse auf Abänderung der Statuten können nur mit 23/Z, der Auflösungsbeschluß nur mit 
3¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. 
Zu §. 75. 
1. Dieser Satz ist überflüssig, wenn die eingeklammerte Bestimmung in F. 25 Abs. 1 aufgenommen wird.
	        
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