Würdigung des bayrischen Steuersystems. 239
genügend geordnet ist, sodaß die Gemeinde bei Übernahme von Aufgaben,
welche bisher den Einzelnen oblagen, gezwungen sein kann, die entstehenden
Lasten unter Entlastung der bisher Pflichtigen den gesamten Steuerzahlern
aufzuerlegen.
b) Unmöglich ist die Rücksichtnahme auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse
einzelner Berufsgruppen und auf die Beziehungen zwischen diesen
Gruppen zu den in der einzelnen Gemeinde vorwiegenden gemeindlichen
Aufgaben.
Die Gemeinden müssen z. B. die Mieterträgnisse! der sämtlichen
Häuser in gleicher Proportion belasten, ohne das Maß der Abnützung des
Hauses, die Sicherheit des Eingangs und die Nachhaltigkeit der Erträgnisse
und die wirklichen Anfälle berücksichtigen zu können; sie sind außerstande,
höhere oder niedrigere Steuersätze einzuführen, geringe Einkommen außer
Besteuerung zu lassen, persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen, — auf
der anderen Seite auch im Hinblick auf die engen Beziehungen bestimmter
Erwerbsgruppen zur Gemeinde, diese Gruppen stärker heranzuziehen. Die
Beziehungen, welche der Staat zwischen den Erwerbsgruppen und sich angenommen
hat und nach welchen er die Staatssteuern bemessen hat (7),
müsseen von den sämtlichen Gemeinden des Königreichs als auch für das
Verhältnis der in der Gemeinde Steuerpflichtigen zur Gemeinde geltend
hingenommen werden.
3. Das Maß der Heranziehung zu den Gemeindesteuern erscheint als
ein willkürliches.
Wenn der Ertrag aus Häusern nach 3,85 % der angenommenen Roheinnahme,
gleichviel wie hoch oder niedrig dieselbe ist, die Kapitalrenten
nach vorwiegend 3 bis 4 %, das Gewerbe zu etwa ½ ohne Rücksicht auf
den Ertrag, zu etwa ⅛ nach vorwiegend 1 bis 3 % des Reinertrages
belastet wird, so sucht man vergebens nach einem das Ganze beherrschenden
Grundgedanken.
Der Steuergrundsatz der stärkeren Heranziehung des „sfundierten
Ertrags“ ist bei der Gewerbsteuer nahezu gänzlich vernachlässigt, bei der
Haus= und Kapitalrentensteuer ungenügend und ungleichmäßig verwertet.
4. Die Gemeindebesteuerung ist weder eine solche nach Leistungsfähigkeit,
noch eine solche nach dem Ertrage, noch eine solche nach dem
Vermögen, noch etwa so gestaltet, daß in dem gewählten Steuermaße die
verschiedenen Rücksichten sich verbinden. Vielmehr wird bei der einen
1 Daß die zeitliche Feststellung derselben eine sehr verschiedene ist, wurde oben
eingehend dargelegt.