Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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10. Für die Bemessung der in Ziffer 3 der „Befreiungen“ für Tarifnummer 4 bestimmten Ent- 
fernung von mindestens 15 Kilometer ist die Entfernung des Bestimmungsortes vom Absendungs- 
orte und für diese diejenige Entfernung als maßgebend zu erachten, welche für den Post- 
verkehr gilt. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen, welche mit der Post aus dem 
Auslande eingehen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J. Folgendes beschlossen: 
1. Von der Zollbefreiung des 8. 4 Vit. a des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 werden diejenigen 
Waarensendungen im Einzelgewicht von brutto 50 Gramm und darüber ausgeschlossen, deren 
Einfuhr mit der Post über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt, 
soweit diese Sendungen einem Zollsatze von 100 Mark oder mehr für 100 Kilogramm unter- 
liegen; 
2. die zu 1 bezeichneten Sendungen uhterliegen der Verpflichtung zur Inhaltserklärung und der 
zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen des Regulatiovs über die zollamtliche Behand- 
lung der mit den Posten ein-, aus- on durchgehenden Gegenstände mit der Maßgabe, daß die 
die Behandlung von Waarenproben betreffenden, durch die Beschlüsse des Bundesraths vom 
24. März 1871 unter I Ziffer 2, 3 und 5 aufgehobenen Bestimmungen im §. 2 unter 5, im 
zweiten Satz des §. 4 Absatz 2 und im Absatz 2 des §. 7 des Postregulativs') wieder in Kraft 
zu treten haben; 
3. der §. 2 des Postregulativs erhält folgenden Zusatz: 
„Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briefposten zollpflichtige Gegen- 
stände in zollpflichtiger Menge eingefü werden, so sind die Zoll= und Steuerbeamten 
  
  
befugt, in den Dienstlokalen der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief= und 
Fahrpostbeutel oder Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen; 
die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen 
Inhalts rechtfertigt, sowie zollpflichtige Waarenproben von mehr als 250 Gramm sind der 
zollamtlichen Vorabfertigung (ss. 4 u. ff.) zu unterwerfen." 
Berlin, den 8. Juli 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Burchard. 
  
!) Diese Bestimmungen lauten: 
§. 2. Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich 
ꝛc. 
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von ½ Zollpfund oder weniger, welche unter 
Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. 
§. 4 Absatz 2 zweiter Satz. Ebenso findet bei den in §F. 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und 
Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Be. 
stimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§§. 0 ff.) vor- 
eführt. 
§. 7 al atz 2. Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann ohne Zuziehung des Adressate 
von der Postbehörde veranlaßt werden. f hne Zuziehung ssaten