3. Statistik.
Bekanntmachung,
betreffend
die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1882, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im
Jahre 1882 (Reichs-Gesetzblatt Seite 9), hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 20. Februar 1882 die
nachfolgenden „Bestimmungen, betreffend die Herstellung einer allgemeinen Berufsstatistik“ beschlossen. Diese
Bestimmungen werden mit den zugehörigen Anlagen A bis H in Gemäßheit der §§. 4 und 5 des gedachten
Gesetzes hierdurch bekannt gemacht.
Bestimmungen
betreffend
die Herstellung einer allgemeinen Berufsstatistik auf Grund des Reichsgesetzes vom
13. Februar 1882.
§. 1. Die durch Reichsgesetz vom 13. Februar 1882 angeordnete allgemeine Erhebung der Be-
rufsverhältnisse der Bevölkerung findet in Verbindung mit einer Erhebung der land wirthschaftlichen und
gewerblichen Betriebe am 5. Juni 1882 statt.
§. 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt der Gemeinde-
behörde ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür eine besondere Zählungs-Kom-
mission (in großen Gemeinden auch mehrere Zählungs-Kommissionen) einsetzen kann.
§. 3. Für die Erhebung ist die Gemeinde in räumlich begrenzte Zählbezirke einzutheilen. 1)
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk.
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und die Wiedereinsammlung
der Zählformulare obliegt.
§. 4. Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die
Zählformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als
welche auch einzeln lebende selbständige Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirthschaft
gelten, bezw. den selbständigen Gewerbetreibenden, oder deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag
auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden.
§. 5. Für die Erhebung dienen folgende Zählpapiere:
a) Zählformulare:
1. der Zählbogen (A) für die Erhebung:
I. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehülfen, Dampf=
kessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke (Formular I auf Seite 2 und 3
des Zählbogens),
II. der landwirthschaftlichen Betriebe (Formular II auf Seite 4 des Zählbogens);
1) Sollten Wohnplätze, welche in der über die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 aufgestellten Ueber-
sicht II (Verzeichniß und Bevölkerungszahl der Gemeinden bezw. Wohnplätze von mindestens 2 000 Einwohnern) aufgeführt sind,
nur einen Theil einer Gemeinde ausmachen, so bilden dieselben in der gleichen Begrenzung, wie sie in die vorgedachte Uebersicht
aufgenommen sind, einen besonderen Zählbezirk oder sind je für sich in Zählbezirke einzutheilen. Die betreffenden Gemeinde-
behörden werden darüber rechtzeitig mit Anweisung versehen werden.