ist oder mehrere Gewerbezweige in sich vereinigt, für welche getrennte Karten aufzustellen sind, so wird der
Zähler vorbehaltlich der späteren Prüfung eine oder mehrere Karten hinterlassen.
Wo ihm irgend Anlaß vorzuliegen scheint, wird derselbe auf die Vorschriften bezüglich der Gewerbe-
karten besonders aufmerksam machen, dieselben erläutern und sich zur Nachlieferung von Karten bereit erklären,
wenn sich bei näherer Einsicht ein Bedarf oder Mehrbedarf daran ergeben sollte.
§5. 18. Gelangt der Zähler an einen Gewerbebetrieb (Geschäftssitz, selbständige Betriebsstätte, Unter-
nehmung, Gewerbsanlage), welcher mit der Wohnung des Inhabers oder Geschäftsleiters nicht zusammen-
hängt, vielmehr davon entfernt liegt, so hat er in diesen Gewerbebetrieb (an den Inhaber, Geschäftsleiter rc.
oder einen Vertreter oder die darin wohnende Haushaltung) eine Gewerbekarte abzugeben, indem er darauf
aufmerksam macht, daß nach Ziffer 3 der Gewerbekarte für den Betrieb eine doppelte (eine theilweise und eine
vollständige) Ausfüllung stattzufinden hat.
Wo bekannt oder kenntlich ist, daß Mitinhaber vorhanden sind, ist unter Hinweis auf Ziffer 7 der
Gewerbekarte auf das ähnliche Verfahren aufmerksam zu machen.
§. 19. Auch bei der Wiedereinsammlung der Zählformulare wird sich der Zähler vergewissern, daß
kein Fall, in dem eine Gewerbekarte auszufüllen ist, unberücksichtigt bleibt, und ihm die erforderliche Anzahl
von Gewerbekarten ausgefüllt zukommt.
Insbesondere ist zu prüsen, ob die Angaben in Spalte 10/11 und 14/15 des Zählbogen-Formu-=
lars I mit der Anzahl der Gewerbekarten übereinstimmen. Es müssen nämlich bei richtiger Behandlung in
der Regel für jede Haushaltung so viele Gewerbekarten vorhanden sein, als in den Spalten 10/11 und
ebenso in den Spalten 14/15 des Zählbogen-Formulars I in einer der beiden zusammengehörigen Spalten
oder in beiden auf gleicher Linie mit Ja geantwortet wird. Stimmt diese Zahl nicht, so ist zu untersuchen,
ob etwa eine Angabe mit „Ja“ im Zählbogen irrthümlich ist, oder ob im Zählbogen ein Gewerbe oder ein
„Ia“ nachzutragen, oder eine weitere Gewerbekarte anzulegen ist u. s. w.
Sodann ist zu prüfen, ob die Ausfüllung der Anleitung gemäß und, soweit sich beurtheilen läßt,
richtig vorgenommen ist; insbesondere ist auch darauf zu sehen, ob nicht etwa eine Karte Angaben über
verschiedene Arten von Gewerben enthält, für welche getrennte Angaben zu machen sind, ob überhaupt die
Karten für gemischte Betriebe, für Mitinhaber und für von der Wohnung des Inhabers getrennt gelegene
Betriebe vorschrifts= und sachgemäß ausgestellt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, wenn mehrere Mit-
inhaber desselben Gewerbebetriebs im Zählbezirk wohnen, von den betreffenden Gewerbekarten nur eine voll-
ständig ausgefüllt sein darf, und daß, wenn die Wohnung des Gewerbetreibenden und der davon entfernt
gelegene Geschäftssitz beide seinem Zählbezirk angehören, gleichfalls keine doppelte vollständige Ausfüllung vor-
liegen darf. Wohnen Mitinhaber in anderen Zählbezirken, so ist die weitere Kontrole der betreffenden Karten
der Gemeindebehörde [Zählungs-Kommission!, bezw. der statistischen Centralstelle vorbehalten.
§. 20. Etwaige Anstände und Zweifel sind sogleich bei der Wiedereinsammlung zu erledigen, und
die erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen auf den Gewerbekarten und in den Zählbogen vor-
zunehmen.
Sind aus den angegebenen oder sonstigen Gründen weitere Gewerbekarten, oder sind für eine vor-
handene Karte getrennte Karten aufzustellen, so ist die Ausfüllung derselben, nöthigenfalls vom Zähler selbst
auf Grund der erlangten Auskunft, sogleich vorzunehmen.
Sollte in einzelnen Fällen die sofortige Erledigung eines Anstandes nicht möglich sein oder das Ge-
schäft des Einsammelns zu sehr aufhalten, so kann der Zähler für die Ablieferung der ergänzten, berichtigten
oder neu aufgestellten Karten eine Frist — jedoch nicht über drei Tage hinaus — gewähren.
IV. Von der Kontrolliste und der Ablieferung der Zählpapiere.
§. 21. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählformulare führt der Zähler ein Verzeichniß,
die sog. Kontrolliste, nach dem Muster F.
§. 22. In diese Liste verzeichnet der Zähler bei der Vertheilung in angemessener Reihenfolge alle
Gebäude seines Zählbezirks, unter Angabe der Hausnummer oder ähnlicher Zeichen und der Art (ob Wohn-
haus, Fabrik, Lagerhaus 2c.), und zwar sowohl der eigentlichen Wohngebäude, als auch der Gebäude, welche
ganz oder hauptsächlich anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen (wie Kirchen, Schul= und Rathhäuser,
Amts-, Gerichts-, Sammlungs-, Fabrikgebäude, sowie Lagerhäuser, Scheunen, Ställe, Schuppen 2c.). Neben-
gebäude (angebaute und freistehende) gelten jedoch als zum Hauptgebäude gehörig und werden nicht beson-
ders angegeben.