Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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aber  unzweifelhaft  vor  allem  eine  ungesäumte  Benachrichtigung  desselben  davon,  daß  an  seiner  Stelle
der  Aufenthaltsort  eine  (provisorische)  Unterstützung  übernommen  hat,  damit  jener  dadurch  in  die  Lage
komme,  die  seinem  eigenen  Interesse  entsprechenden  Vorkehrungen  selbst  zu  treffen.  Da  jedoch  der  Aufenthaltsort
  nicht  immer  im  stande  ist,  diese  Benachrichtigung  sofort  mit  Beginn  der  nöthigen  Unterstützung  zu  bewirken,
  indem  er  den  Unterstützungswohnsitz  des  Hülfsbedürftigen  oft  erst  noch  ausfindig  machen  muß,  so
sucht  der  Gesetzgeber  die  sich  hierin  entgegenstehenden  Interessen  durch  die  Bestimmung  auszugleichen,  daß
eine  binnen  6  Monaten  vom  Beginn  der  provisorischen  Unterstützung  gemachte  Benachrichtigung  des  definitiv
Unterstützungspflichtigen  noch  als  rechtzeitig  gemacht  anzusehen  sei.  Um  dieser  Frist  auch  Beachtung  zu  verschaffen,
  durfte  die  Androhung  eines  Rechtsnachtheils  im  Falle  der  Vernachlässigung  nicht  unterbleiben.
Indem  nun  der  Gesetzgeber  im  §F.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  den  Verlust  des  Ersatzanspruchs
als  diesen  Rechtsnachtheil  festsetzt,  erhebt  sich  bei  der  Zweifelhaftigkeit  der  Gesetzesfassung  allerdings  die
Frage,  in  welcher  Ausdehnung  dieser  Verlust  eintreten  soll.  In  dieser  Beziehung  ist  jedenfalls  so  viel
gewiß,  daß  dem  angedrohten  Rechtsnachtheil  nicht  eine  solche  Ausdehnung  gegeben  werden  darf,  daß  dadurch
in  Aenderung  der  gesetzlichen  Grundeinrichtung  der  provisorisch  verpflichtete  Armenverband  schlechthin  zum
definitiv  Verpflichteten  umgewandelt  würde,  wie  dies  der  Fall  wäre,  wenn  man  dem  in  der  Benachrichtigung
säumigen  provisorischen  Armenverbande  schlechthin  jede  Ersatzforderung,  also  auch  den  Ersatz  desjenigen  Aufwandes
  entziehen  wollte,  welcher  der  wirklich,  wenn  auch  verspätet  gemachten  Anmeldung  nachfolgte.  Eine
solche  Auffassung  des  §.  34  würde  nicht  nur  der  bekannten  Auslegungsregel  widerstreiten,  wonach  jede  Beschränkung
  eines  allgemeinen  Rechtssatzes  in  strikter  Weise  auszulegen  ist,  sondern  auch  über  den  Zweck  der
in  §.  34  unter  der  Aufschrift  „Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände“  getroffenen  Einrichtung  hinausgehen,
  indem  dadurch  offenbar  nur  für  den  provisorisch  unterstützenden  Armenverband  mittelst  des  angedrohten
Rechtsnachtheils  ein  wirksames  Motiv  zur  baldigen  Benachrichtigung  des  definitiv  verpflichteten  Armenverbands
behufs  Wahrung  seines  Interesses  beschaffen  werden  sollte,  ohne  dabei  das  gesetzliche  Grundprinzip  über  die
Unterstützungspflicht  völlig  beseitigen  zu  wollen.  Hiernach  erscheint  es  gerechtfertigt,  den  Rechtsnachtheil
der  Versäumniß  soweit,  aber  auch  nur  soweit  zu  erstrecken,  als  letzterer  selbst  reicht,  vom
Tage  der  nachträglichen  (nach  6  Monaten)  wenn  auch  verspäteten  Anmeldung  an  aber  wieder  das  normale
Verhältniß  zwischen  beiden  Armenverbänden  gelten  zu  lassen.

Dieses  Ergebniß,  welches  allerdings  eine  Modifikation  einer  früher  einmal  aufgestellten  Ansicht  des
Gerichtshofes  enthält,  entspricht  ebenso  der  Natur  der  Sache,  als  der  natürlichen  Billigkeit  und  findet  wie
in  dem  früheren  Paragraphen  23  des  badischen  Armengesetzes,  so  auch  in  dem  Paragraphen  29  Abst.  2
des  Reichs-Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  einen  ganz  analogen  Ausdruck.

Dieser  Auslegung  steht  der  Wortlaut  des  §.  34  des  Reichs-Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  keineswegs
in  unübersteiglicher  Weise  entgegen.  Allerdings  ist  derselbe  von  der  Art,  daß  die  Worte  „Verlust  dieses
Anspruchs“  grammatisch  sowohl  auf  die  aufgewendeten  als  auch  auf  die  aufzuwendenden  Kosten  bezogen
werden  können;  allein  logisch  ist  dies  eben,  wie  dargethan,  unstatthaft,  abgesehen  davon,  daß  juristisch
von  dem  Verluste  eines  Ersatzrechtes  überhaupt  nur  bezüglich  aufgewendeter  Kosten  die  Rede  sein  kann.

 

Das  Bundesamt  hat  auf  die  Berufung  des  Klägers  unter  Festhaltung  seiner  bisherigen  Praxis
durch  Erkenntniß  vom  26.  Mai  1883  in  Abänderung  der  Vorentscheidung  den  Beklagten  nach  dem  Klageantrage
  verurtheilt.  Die

Gründe

des  Erkenntnisses,  insoweit  sie  hier  in  Betracht  kommen,  lauten:

Was  den  der  Klage  entgegengesetzten  aus  §.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  hergeleiteten
Einwand  anlangt,  so  hat  das  Bundesamt  aus  den  Ausführungen  der  Vorderrichter  keine  Veranlassung  finden
können,  von  dem  in  konstanter  Judikatur  festgehaltenen  Satze  abzugehen,  daß  der  Anspruch  auf  Kostenersatz
durch  die  Fristversäumung  nur  für  die  über  6  Monate  zurückliegende  Zeit  präkludirt  werde.  Wie  wiederholt
ausgeführt  worden,  bildet  der  Kostenersatzanspruch  im  Falle  fortlaufender  Unterstützung  keine  untheilbare
Einheit,  sondern  setzt  sich  aus  einer  Reihe  von  einzelnen  Forderungsrechten  zusammen,  welche  mit  jedem
Tage  der  Unterstützung  neu  entstehen  und  der  Präklusion  nur  im  einzelnen  unterliegen.

#  Auch  mußte  die  von  dem  klagenden  Armenverband  am  31.  März  1881  an  das  Oberamt  vorforglich
  gerichtete  Anmeldung  als  eine  wirksamerweise  an  die  zuständige  vorgesetzte  Behörde  gerichtete  betrachtet
werden.  Daß  der  Christian  K.  über  die  näheren  Umstände,  unter  welchen  er  aus  dem  Hospitale  in  Pforz-