Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Artikel  22.

Das  Dienstverhältniß  eines  landwirthschaftlichen  Dienstboten  ist  im  Zweifel  als  für
ein  Dienstjahr  und,  falls  es  im  Laufe  eines  Dienstjahrs  beginnt,  als  für  die  Zeit  bis
zum  Schlusse  dieses  Dienstjahrs  eingegangen  anzusehen.  Ist  das  Dienstverhältniß  auf
unbestimmte  Zeit  eingegangen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Dienstjahrs
und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  zulässig.  Das  Dienstjahr
  beginnt  am  1.  Februar.

Bei  anderen  Dienstboten  tritt  an  die  Stelle  der  im  §  621  Abs.  4  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmten  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  eine  solche  von  einem  Monate.

Artikel  23.

Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Die  Kündigung  ist  auch  schon  vor
dem  Antritte  des  Dienstes  zulässig.

Artikel  24.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  die  Dienstherrschaft  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Beurtheilung
  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Dienstbote  die  Dienstherrschaft  bei  Eingehung  des  Dienstvertrags  durch
Vorzeigung  eines  falschen  oder  gefälschten  Dienstzeugnisses  oder  Dienstbotenbuchs
hintergangen  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen,  ihn  gleichzeitig  verpflichtenden
Dienstverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  hat;

lwenn  der  Dienstbote  sich  eines  Diebstahls,  mehrmaliger  Entwendung,  einer

Unterschlagung,  eines  Betrugs  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  schuldig  macht:

3.  wenn  der  Dienstbote  den  Antritt  des  Dienstes  ohne  rechtfertigenden  Grund  verweigert
  oder  in  erheblichem  Maße  verzögert,  wenn  er  den  Dienst  während  einer
den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt  verläßt  oder  den  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigert;

4.  wenn  der  Dienstbote  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  beharrlich  in  grober
Weise  vernachlässigt,  die  ihm  anvertrauten  Personen  oder  Thiere  schlecht  behandelt
oder  durch  Vernachlässigung  gefährdet;

5.  wenn  der  Dienstbote  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig
umgeht;

6.  wenn  der  Dienstbote  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  die
Dienstherrschaft  oder  ihren  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  der
Dienstherrschaft  oder  des  Vertreters  zu  Schulden  kommen  läßt;

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