Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Das Großherzoglich sächsische Hauptsteueramt in Gotha wird zum 1. August d. J. in ein Steueramt mit 
folgenden Befugnissen umgewandelt: 
Unbeschränkte Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II, sowie von Ueber- 
gangsscheinen, 
Abfertigungen nach §§. 63, 66 bis 68 und 71 des Vereinsgzollgesetzes, 
Ausfertigung von Musterpässen, 
Abstempelung von Spielkarten, 
unbeschränkte Abfertigung von Waaren der Zolltarifnummern 2 c, 22 a, b, e, f und 41 45, 6 
und 
unbeschränktes Niederlagerecht. 
*E— 
  
Deu Königlich preußischen Untersteueramte zu Mühlhausen im Hauptamtsbezirke Langensalza ist die Er- 
mächtigung ertheilt worden, Mineralöle von weniger als 790 oder von mehr als 830 Dichtigkeitsgraden 
unter Kontrole der Verwendung zollfrei abzulassen. 
  
4. Konfulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann W. Fritsch zum Vize-Konsul in 
Landskrona (Schweden) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Bulle in Bahia ist auf Grund §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Ver- 
bindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von deutschen Reichsangehörigen vorzunehmen und die 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
  
Dem Herrn Thomas R. Mulvaney ist das Exequatur als Königlich großbritannischer Konsul für West- 
falen und die Rheinprovinz, mit dem Amtssitz in Düsseldorf, Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
5. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, vom 23. Juli 1883. 
  
Gemäß der Bestimmung im §. 4 Ziffer 2 der Verordnung vom 4. Juli d. J. (Reichs-Gesetzblatt 
S. 153) hat die Ausfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen 
Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, aus dem Reichsgebiete in die 
Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ausschließlich über die zu diesem 
Behuf von einem jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden. 
Nachstehend wird ein Verzeichniß der von den betheiligten auswärtigen Staaten für die Einfuhr der 
in Rede stehenden Gegenstände zur Zeit bestimmten Zollämter veröffentlicht: 
1. Oesterreich= Ungarn. 
a) Für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder: 
Die Zollämter in Szczakowa, Oswiecim, Oderberg (Bahnhof), Jägerndorf (Bahnhof), Ziegenhals, 
Halbstadt, Liebau, Reichenberg, Zittau, Warnsdorf, Bodenbach-Tetschen, Eger, Passau, Simbach, Salz- 
burg, Kufstein, Feldkirch, Bregenz, Ala, Pontafel (Bahnhof), Görz, Cormons, Strassoldo, Capo d'Sstria,
	        
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