2. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Ergänzung der Bestimmungen über die Prüfung der Apothekergehülfen.
Der Bundesrath hat beschlossen, die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apothekergehülfen, vom
13. November 1875 (Central-Blatt S. 761) durch die nachstehende Vorschrift zu ergänzen:
Als Apothekergehülfe darf nur serviren, wer den maßgebenden Vorschriften über die
Prüfung der Apothekergehülfen durchweg genügt hat.
Berlin, den 13. Januar 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Den Königlich bayerischen Hauptzollamte in Nürnberg ist die Befugniß ertheilt worden, das für den
Fabrikanten Hermann Lotze in Mögeldorf eingehende Mineralöl von weniger als 790 Dichtigkeitsgraden
unter Kontrole der Verwendung zollfrei abzulassen.
Der Königlich sächsischen Steuer-Rezeptur in Olbernhau ist die Befugniß zur Erledigung von Begleit-
scheinen 1I über ausländisches Getreide beigelegt worden.
4. Justiz-Wesen.
Dee Verzeichniß derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem 23. April
1880 beschlossenen Anweisung ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten ist (Central-Blatt
für das Deutsche Reich von 1880 S. 604 ff.), wird in Folge der Errichtung eines Amtsgerichts in
Jutroschin dahin ergänzt, daß auf Seite 629 hinter den das Amtsgericht zu Jüterbog betreffenden
Angaben einzuschalten ist:
—stl
ür den Bezirk Gehört zum .
6". Amtegerc In dem Staate Betr. Kasse resp. Behörde
Landgericht Oberlandesgericht
Jutroschin. Preußen. Lissa. Posen. Königl. Steueramt in Rawitsch.