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Disziplinarstrafen und Fesselung.
877.
Hinsichtlich der Verhängung von Disziplinarstrafen und der Anlegung von Fesseln
gegenüber Transportgefangenen in Oberamts= und Ortsgefängnissen sind bis auf weiteres
die Bestimmungen des vierten und fünften Absatzes des Art. 3 des Landespolizeistrafgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Blatt S. 149) entsprechend
anzuwenden.
Visitationen der Transportgefängnisse.
*
Den zur Verwahrung von Transportgefangenen dienenden Gefängnissen oder Gefangenenzellen
hat das Oberamt bei den allgemeinen Gefängnisvisitationen die nötige
Aufmerksamkeit zuzuwenden und zu denselben nach Bedarf den Oberamtsarzt beizuziehen.
Im übrigen wird auf nachstehende Vorschriften verwiesen:
Ziff. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1838,
betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit in den Bezirkspolizei= und Stationsgefängnissen
(Reg. Blatt S. 42); Ziff. 5 des Erlasses des Ministeriums des
Innern vom 20. Oktober 1875, betreffend die ärztlichen Visitationen der Gemeinden
in Absicht auf Gesundheitspflege (Amtsblatt S. 317); § 6 Buchstabe a
Ziff. 7 der Verfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Medizinalvisitationen
in den Oberamtsbezirken (Reg. Blatt S. 331); § 2 Ziff. 4, § 4 des Erlasses
vom 13. September 1889, betreffend die ärztlichen periodischen Visitationen innerhalb
des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart in Absicht auf öffentliche Gesundheitspflege
(Amtsblatt S. 241); § 7 Ziff. 4, § 10 Ziff. 2 der Verfügung vom
19. Januar 1892, betreffend die Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen
(Reg. Blatt S. 8).