Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Disziplinarstrafen  und  Fesselung.

877.

Hinsichtlich  der  Verhängung  von  Disziplinarstrafen  und  der  Anlegung  von  Fesseln
gegenüber  Transportgefangenen  in  Oberamts=  und  Ortsgefängnissen  sind  bis  auf  weiteres
die  Bestimmungen  des  vierten  und  fünften  Absatzes  des  Art.  3  des  Landespolizeistrafgesetzes
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1898  (Reg.  Blatt  S.  149)  entsprechend
anzuwenden.

Visitationen  der  Transportgefängnisse.

*

Den  zur  Verwahrung  von  Transportgefangenen  dienenden  Gefängnissen  oder  Gefangenenzellen
  hat  das  Oberamt  bei  den  allgemeinen  Gefängnisvisitationen  die  nötige
Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  zu  denselben  nach  Bedarf  den  Oberamtsarzt  beizuziehen.

Im  übrigen  wird  auf  nachstehende  Vorschriften  verwiesen:

Ziff.  3  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  Januar  1838,
betreffend  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  in  den  Bezirkspolizei=  und  Stationsgefängnissen
  (Reg.  Blatt  S.  42);  Ziff.  5  des  Erlasses  des  Ministeriums  des
Innern  vom  20.  Oktober  1875,  betreffend  die  ärztlichen  Visitationen  der  Gemeinden
  in  Absicht  auf  Gesundheitspflege  (Amtsblatt  S.  317);  §  6  Buchstabe  a
Ziff.  7  der  Verfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die  Medizinalvisitationen
in  den  Oberamtsbezirken  (Reg.  Blatt  S.  331);  §  2  Ziff.  4,  §  4  des  Erlasses
vom  13.  September  1889,  betreffend  die  ärztlichen  periodischen  Visitationen  innerhalb
  des  Stadtdirektionsbezirks  Stuttgart  in  Absicht  auf  öffentliche  Gesundheitspflege
  (Amtsblatt  S.  241);  §  7  Ziff.  4,  §  10  Ziff.  2  der  Verfügung  vom
19.  Januar  1892,  betreffend  die  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen
(Reg.  Blatt  S.  8).