Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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§. 62. 
Die nach dem Jahresabschluß verbleibenden Ueberschüsse fließen dem Reservefonds zu. Reichen nach dem 
Jahresabschlusse die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag dem 
Reservefonds zu entnehmen. 
Der Reservefonds ist bis zur Höhe der durchschnittliche Ausgaben der letzten [drei] Rechnungsjahre (¹) 
anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu diesem Betrage zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen 
Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
[Ergiebt sich aus dem Abschlusse eines Rechnungsjahres, in welchem der Kasse weder außerordentliche Ausgaben 
noch außerordentliche Einnahmeausfälle erwachsen sind, daß dem Reservefonds zu der erforderlichen Ansammlung 
oder Ergänzung weniger als 10 Prozent des Betrages der Kassenbeiträge zugeflossen sind, oder der vorschrifts- 
mäßige Bestand desselben zur Deckung der Ausgaben hat angegriffen werden müssen, so hat der Vorstand bei 
der Generalversammlung gleichzeitig mit der Vorlegung der Jahresrechnung diejenigen Beschlüsse zu beantragen, 
welche nach der Vorschrift des §. 33 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 erforderlich werden. 
Ergiebt sich dagegen aus dem Jahresabschlusse ein Ueberschuß der Jahreseinnahme über die Jahres- 
ausgabe, welcher voraussichtlich dauernd sein wird, und hat der Reservefonds bereits das Doppelte des Mindest- 
betrages erreicht, so hat der Vorstand bei der Generalversammlung eine der Vorschrift des §. 33 cit. Absatz 2 
entsprechende Beschlußnahme zu beantragen.] (²) 
VII. Bekanntmachungen. 
§. 63. 
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl- und General- 
versammlungen, die Bekanntmachungen über Statutenänderungen, über Aenderungen in der Höhe der Beiträge 
und Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde- und Zahlstellen, werden bis 
zu anderweiter Beschlußnahme der Generalversammlung in [Name des Blattes] erlassen. 
VIII. Entscheidung von Streitigkeiten. 
§. 64. (¹) 
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern einerseits und der Kasse anderer- 
seits, über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche 
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben die Berufung auf den 
Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. 
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckkar, soweit es sich um Streitigkeiten über Unterstützungs- 
ansprüche handelt.) 
§. 65. (¹) 
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern über die Berechnung und An- 
rechnung der von den ersteren zu leistenden Beiträge werden [von der Gemeindebehörde!] (²) (von dem Gewerbe- 
gerichte zu A.] [von dem gewerblichen Schiedsgerichte .. . . . . .] entschieden. 
  
Zu §. 62. 
1. Das Gesetz bestimmt im § 32 nicht die Zahl der Jahre, nach welcher die durchschnittliche Jahresausgabe zu be- 
messen ist. Im Statut wird eine solche Bestimmung nicht zu entbehren sein. 
2. Durch diese Bestimmung wird dem Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde darüber, ob einer der im §. 33 
Absatz 1 und 2 bezeichneten Fälle vorliegt, nicht vorgegriffen. Es ist aber anzunehmen, daß, wenn die Kasse nach derselben ver- 
fährt, ein Eingreifen der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 33 Absatz 3 nicht eintreten wird. Für kleinere Kassen, 
welchen die Kräfte zur Beurtheilung der Frage, ob einer der im §. 33 Absatz 1 und 2 bezeichneten Fälle vorliegt, nicht zur Ver- 
fügung stehen, wird die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in das Kassenstatut auch unterbleiben können. Die Kasse über- 
läßt dann das Urtheil über Lene Frage von vornherein der höheren Verwaltungsbehörde. 
Zu §. 64. 
1. Die Bestimmungen finden kraft Gesetzes (§. 58) Anwendung, auch wenn sie nicht in das Statut aufgenommen 
werden. Die Aufnahme derselben in das Statut hat nur den Zweck, den Kassenmitgliedern von dem Wege, auf welchem Streitig- 
keiten der fraglichen Art zum, Ausdruc zu bringen sind, Kenntniß zu geben. 
Zu §. 65. 
1. Vergleiche Bemerkung 1 zu §. 64.
	        
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