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ten, welche aus den darin angegebenen Ur—
sachen an das Ende der Reserve zuruͤckgestellt
wurden, auch dann, wenn der Grund, aus
welchem sie diese Beguͤnstigung geniessen,
noch fortdauert, so lange von der wirklichen
Einreihung befreit bleiben.
Hart indessen dieser Grund früher auf,
als sie vermöge ihres Alters ven der Militärpflichtigkeit
entbunden sind; so müssen sie bei
der nächstfolgenden Aushebung, wenn bis
dahin ihre Militärpflichtigkeit noch bestehen
sollte, wieder mitloosen.
Art. 63. Nach der im Art. 60. unter
Buchstab c enthaltenen Bestimmung kann
nur ein Einziger von mehreren Brüdern,
ihre Zahl mag seyn, welche sie wolle, zu der
Begünstigung gelangen, an das Ende der
Reserve gesezt zu werden; wenn auch die
übrigen schon aus mehreren verschiedenen
Gründen darauf würden Anspruch machen
können.
Art. 64. Die früher eingereihten Brüder
müssen wirklich noch, und zwar vermäöge der
Einreihung durch die Militär: Konskription
oder der freiwilligen Anwerbung, keineswegs
aber wegen einer scemden, für einen Dritten
übernommenen Perbindlichkeit im Dienste der
aktiven Armee stehen. Aus diesen wesentlichen
Erfodernissen folgt, daß
1) der Bruder desjenigen Konfskribirten,
welcher für sich einen Ersazmann eingestellt
hat;
2) der Bruder desjenigen, der für einen
andern eingestanden ist;
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3) der Bruder eines Desertenrs, wenn sich
dieser zu der Zeit, wo sein Bruder eingereiht
werden soll, nicht schon wieder
fretwillig gestellt hat, und zum Fortdienen
beibehalten worden ist;
4) der Bruder eines entweder sich bei der
Konfkribirung nicht gehörig stellenden,
oder gar, als ihn das Loos traf, flüchtig
gegangenen Militärpflichtsgen, es
sey dann, daß sich dieser zur Zeit, als
sein Bruder zur Einreihung bezeichnet
wurde, schon wieder freiwillig eingefunden
habe, und bei dem Regiment oder
Bataillon, welchem er zugetheilt wurde,
wirklich besinde, durchaus keinen Anspruch
machen können, an das Ende der
Reserve gesezt zu werden.
Art. 65. Wenn in dem, unter Zifer 3
und 4 im vorstehenden Arc. erwähnten Falle,
der Bruder bereits eingereiht worden, ehe sein
meineidig von den Fahnen entwichener oder
gegen die Geseze der Konskription widerspenstiger
Bruder wieder zurückgekehrt ist; so har
die bewilligte Begünstigung der Zurückstellung
ohne alle weitere Folgen gänzlich aufgehört,
und kann dieselbe wegen der später erfolgten
Räckkehr gar nicht mehr in Anspruch genommen
werden.
Art. 66. Hat eine Oekonomie oder Gewerbe
treibende Familie nur zwei Söhne, und
würde sich der Fall ergeben, daß entweder beide
zu einer und derselbigen Altersklasse gehören,
oder daß zwei Altersklassen zugleich zum Loosen
aufgerufen werden müßten, so versteht es