Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ten,  welche  aus  den  darin  angegebenen  Ur—
sachen  an  das  Ende  der  Reserve  zuruͤckgestellt
wurden,  auch  dann,  wenn  der  Grund,  aus
welchem  sie  diese  Beguͤnstigung  geniessen,
noch  fortdauert,  so  lange  von  der  wirklichen
Einreihung  befreit  bleiben.

Hart  indessen  dieser  Grund  früher  auf,
als  sie  vermöge  ihres  Alters  ven  der  Militärpflichtigkeit
  entbunden  sind;  so  müssen  sie  bei
der  nächstfolgenden  Aushebung,  wenn  bis
dahin  ihre  Militärpflichtigkeit  noch  bestehen
sollte,  wieder  mitloosen.

Art.  63.  Nach  der  im  Art.  60.  unter
Buchstab  c  enthaltenen  Bestimmung  kann
nur  ein  Einziger  von  mehreren  Brüdern,
ihre  Zahl  mag  seyn,  welche  sie  wolle,  zu  der
Begünstigung  gelangen,  an  das  Ende  der
Reserve  gesezt  zu  werden;  wenn  auch  die
übrigen  schon  aus  mehreren  verschiedenen
Gründen  darauf  würden  Anspruch  machen
können.

Art.  64.  Die  früher  eingereihten  Brüder
müssen  wirklich  noch,  und  zwar  vermäöge  der
Einreihung  durch  die  Militär:  Konskription
oder  der  freiwilligen  Anwerbung,  keineswegs
aber  wegen  einer  scemden,  für  einen  Dritten
übernommenen  Perbindlichkeit  im  Dienste  der
aktiven  Armee  stehen.  Aus  diesen  wesentlichen
  Erfodernissen  folgt,  daß

1)  der  Bruder  desjenigen  Konfskribirten,

welcher  für  sich  einen  Ersazmann  eingestellt
  hat;

2)  der  Bruder  desjenigen,  der  für  einen

andern  eingestanden  ist;

——  —  ÔÓnÓeÛ  ŸeÛ  ÒÊ  e

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3)  der  Bruder  eines  Desertenrs,  wenn  sich
dieser  zu  der  Zeit,  wo  sein  Bruder  eingereiht
  werden  soll,  nicht  schon  wieder
fretwillig  gestellt  hat,  und  zum  Fortdienen
  beibehalten  worden  ist;

4)  der  Bruder  eines  entweder  sich  bei  der
Konfkribirung  nicht  gehörig  stellenden,
oder  gar,  als  ihn  das  Loos  traf,  flüchtig
  gegangenen  Militärpflichtsgen,  es
sey  dann,  daß  sich  dieser  zur  Zeit,  als
sein  Bruder  zur  Einreihung  bezeichnet
wurde,  schon  wieder  freiwillig  eingefunden
  habe,  und  bei  dem  Regiment  oder
Bataillon,  welchem  er  zugetheilt  wurde,
wirklich  besinde,  durchaus  keinen  Anspruch
  machen  können,  an  das  Ende  der
Reserve  gesezt  zu  werden.

Art.  65.  Wenn  in  dem,  unter  Zifer  3
und  4  im  vorstehenden  Arc.  erwähnten  Falle,
der  Bruder  bereits  eingereiht  worden,  ehe  sein
meineidig  von  den  Fahnen  entwichener  oder
gegen  die  Geseze  der  Konskription  widerspenstiger
  Bruder  wieder  zurückgekehrt  ist;  so  har
die  bewilligte  Begünstigung  der  Zurückstellung
ohne  alle  weitere  Folgen  gänzlich  aufgehört,
und  kann  dieselbe  wegen  der  später  erfolgten
Räckkehr  gar  nicht  mehr  in  Anspruch  genommen
  werden.

Art.  66.  Hat  eine  Oekonomie  oder  Gewerbe
  treibende  Familie  nur  zwei  Söhne,  und
würde  sich  der  Fall  ergeben,  daß  entweder  beide
zu  einer  und  derselbigen  Altersklasse  gehören,
oder  daß  zwei  Altersklassen  zugleich  zum  Loosen
  aufgerufen  werden  müßten,  so  versteht  es