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2. Konfulat-Wesen.
Seme Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Kaufmann Molyh E. Pries zum Konsul in Malaga (Spanien)
un ·
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Vize-Konsuls Franck den Kaufmann Alois Meyer
zum Vize-Konsul in Alexandrette (Syrien)
zu ernennen geruht.
3. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbmäßige Ver-
kaufen und Feilhalten von Petroleum (Reichs-Gesetzblatt Seite 40) werden die nachstehenden Ergänzungen
und Abänderungen der in den Bekanntmachungen vom 20. April 1882 (Central-Blatt für das Deutsche
Reich Seite 196) und vom 21. Juli 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 344) enthaltenen
Vorschriften über Einrichtung und Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
I. Ergänzungen und Abänderungen zu den Vorschriften der Bekanntmachung
vom 20. Vor# 1882. 6
A. Zur Beschreibung des Petroleumprobers.
Zu Ziffer 2 Absatz 3 wird hinzugefügt:
Die Tülle der Zündlampe darf, wenn letztere am tiefsten geneigt ist, von den Kanten der
mittleren Oeffnung in der Deckelplatte 02, an keiner Stelle weniger als 3 mm — von der
Mitte der Tüllenmündung gemessen — entfernt sein.
Zu Ziffer 7: Die Vorschrift des Schlußsatzes, nach welcher das Kapillarrohr des in den Wasserbehälter W
einzusenkenden Thermometers te oben eine Erweiterung haben soll, wird aufgehoben.
B. Zur Anweisung für die Untersuchung des Petroleums.
Zu I Ziffer 1 wird hinzugefügt:
Als mittlere Temperatur gilt eine solche von 210 C.
Zu I Ziffer 2: Die bisherige Vorschrift fällt fort und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
2. Entnahme und Aufbewahrung der Petroleumproben.
Vor Entnahme der Petroleumproben aus den Lagerfässern hat man sich zu vergewissern,
daß der Inhalt der letzteren genügend durchgemischt worden ist. Liegt die Vermuthung vor, daß
dies nicht geschehen ist, und läßt sich die Durchmischung nicht sofort nachholen, so ist mittels
eines Hebers aus dem oberen und dem unteren Theil des Fasses je eine Probe zu entnehmen;
* Proben sind dann in einen verschließbaren Behälter zu gießen und durcheinander zu
ütteln.
Die Petroleumproben sind bis zum Beginn der Untersuchung in geschlossenen Behältern
innerhalb des Arbeitsraumes aufzubewahren.
C. Zur Umrechnungstabelle.
Die Umrechnungstabelle wird, wie folgt, erweitert: