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inweisun
Lau- Waarenverzeichniß dem zu Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
i des des Bruttogewichts).
Rr. Einfuhr Zolltarifs. gewich
1. 2. 3. 4. 5.
(Ip429. Korbweiden und Reifen- 13 d S. Bemerkung zu Nr. 232211 —
stäbe, geschälte.
430. Nägel, hölzerne (Schuh- 13d...................... —
stifte 2c.), rohe, unge-
färbte 2c. « · «
431. JStuhlrohr, gebeizt, ge— EL Rohes (ungespaltenes, ungebeiztes, unge- —
färbt, lackirt, gespalten färbtes) Stuhlrohr fällt unter Nr. 411,
oder abgeschält (Ped- Stuhlrohrabfall unter Nr. 414, abge-
dig); auch geschnittenes schältes und lackirtes Stuhlrohr (lackir-
zur unmittelbaren Be- tes Peddig) unter Nr. 442.
nutzung. "
432.Vorstehend nicht genannte 13 d Hierher gehören auch Filter aus plastischer –
grobe, rohe, ungefärbte Kohle. — Fournire von Holz, ge-
Tischler-, Drechsler-, schnittene, rohe, sowie unverleimte, un-
sowie blos gehobelte gebeizte Parquetbodentheile fallen unter
oder geschnitzte Holz- Nr. 433, Möbel 2c. aus harten Hölzern
waaren und Wagner- und fournirte Möbel 2c. unter Nr. 440,
arbeiten, mit Aus- grobes, ungefärbtes hölzernes Spielzeug
nahme der unter Nr. unter Nr. 441.
433, 435, 440 und
441 genannten.
1 433. Fournire von Holz, ge- 133 544e„ —
schnittene, rohe; un-
verleimte, ungebeizte
Parquetbodentheile.
434. Böttcherwaaren, gebeizt, 131 Außer gebeizten 2c. Böttcherwaaren sind
gefärbt, gefirnißt, lackirt.
oder polirt; auch un-
gefärbt oder gefärbt rc.
mit eisernen Reifen oder
sonst in einzelnen Thei-
len in Verbindung mit
unedlen Metallen 2c.
hier nachzuweisen: Böttcherwaaren (un-
gefärbte oder gefärbte 2c.) mit eisernen
Reifen oder sonst in einzelnen Theilen
in Verbindung mit unedlen Metallen,
ungefärbtem oder blos geschwärztem loh-
garen Leder, Glas, Steinen (mit Aus-
nahme der Edel= und Halbedelsteine),
Steinzeug, Fayence oder Porzellan. —
Feine Böttcherwaaren (mit ausgelegter
oder Schnitzarbeit), sowie Böttcherwaaren
in Verbindung mit anderen Materialien
als den vorstehend genannten, gehören,
soweit sie nicht unter Nr. 20 des Zoll-
tarifs fallen, nach Nr. 443.
1) Hiervon gehören zu den Massengütern nur geschälte Korbweiden.
16 Fss. u. Kst.
6 Bll.