Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß dem zu Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
i des des Bruttogewichts). 
Rr. Einfuhr Zolltarifs. gewich 
1. 2. 3. 4. 5. 
(Ip429. Korbweiden und Reifen- 13 d S. Bemerkung zu Nr. 232211 — 
stäbe, geschälte. 
430. Nägel, hölzerne (Schuh- 13d...................... — 
stifte 2c.), rohe, unge- 
färbte 2c. « · « 
431. JStuhlrohr, gebeizt, ge— EL Rohes (ungespaltenes, ungebeiztes, unge- — 
färbt, lackirt, gespalten färbtes) Stuhlrohr fällt unter Nr. 411, 
oder abgeschält (Ped- Stuhlrohrabfall unter Nr. 414, abge- 
dig); auch geschnittenes schältes und lackirtes Stuhlrohr (lackir- 
zur unmittelbaren Be- tes Peddig) unter Nr. 442. 
nutzung. " 
432.Vorstehend nicht genannte 13 d Hierher gehören auch Filter aus plastischer – 
grobe, rohe, ungefärbte Kohle. — Fournire von Holz, ge- 
Tischler-, Drechsler-, schnittene, rohe, sowie unverleimte, un- 
sowie blos gehobelte gebeizte Parquetbodentheile fallen unter 
oder geschnitzte Holz- Nr. 433, Möbel 2c. aus harten Hölzern 
waaren und Wagner- und fournirte Möbel 2c. unter Nr. 440, 
arbeiten, mit Aus- grobes, ungefärbtes hölzernes Spielzeug 
nahme der unter Nr. unter Nr. 441. 
433, 435, 440 und 
441 genannten. 
1 433. Fournire von Holz, ge- 133 544e„ — 
schnittene, rohe; un- 
verleimte, ungebeizte 
Parquetbodentheile. 
434. Böttcherwaaren, gebeizt, 131 Außer gebeizten 2c. Böttcherwaaren sind 
  
gefärbt, gefirnißt, lackirt. 
oder polirt; auch un- 
gefärbt oder gefärbt rc. 
mit eisernen Reifen oder 
sonst in einzelnen Thei- 
len in Verbindung mit 
unedlen Metallen 2c. 
  
  
  
hier nachzuweisen: Böttcherwaaren (un- 
gefärbte oder gefärbte 2c.) mit eisernen 
Reifen oder sonst in einzelnen Theilen 
in Verbindung mit unedlen Metallen, 
ungefärbtem oder blos geschwärztem loh- 
garen Leder, Glas, Steinen (mit Aus- 
nahme der Edel= und Halbedelsteine), 
Steinzeug, Fayence oder Porzellan. — 
Feine Böttcherwaaren (mit ausgelegter 
oder Schnitzarbeit), sowie Böttcherwaaren 
in Verbindung mit anderen Materialien 
als den vorstehend genannten, gehören, 
soweit sie nicht unter Nr. 20 des Zoll- 
tarifs fallen, nach Nr. 443. 
1) Hiervon gehören zu den Massengütern nur geschälte Korbweiden. 
  
16 Fss. u. Kst. 
6 Bll.
	        
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